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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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AS ... Entwurf Änderung LwG
Art. 63 Kennzeichnung und Klassifizierung
1 Der Bundesrat legt die Anforderungen für die Kennzeichnung als Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landwein und Tafelwein fest, insbesondere bezüglich Qualität (natürlicher Mindestzuckergehalt, Rebsortenwahl, oenologische Verfahren usw.), Menge (Ertrag pro Flächeneinheit) und geografischem Gebiet.
2 Er kann die Kantone ermächtigen, zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine, die auf ihrem Gebiet produziert wurden, festzulegen. Er legt die entsprechenden Grundsätze fest.
3 Er kann weinspezifische Begriffe definieren, insbesondere für traditionelle Bezeichnungen, und deren Verwendung regeln.
4 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine nicht erfüllen.
5 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Herkunftsangaben gelten die Artikel 16, Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16 bis sinngemäss.
Art. 64 Kontrollen
1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen muss, wer Wein produziert, einkellert oder damit handelt:
a. die Einkellerung melden;
b. ein Kellerbuch führen und darin alle Kellervorgänge und Transaktionen eintragen;
2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Weinhandelsbetriebe, die nur mit in Flaschen abgefüllten Weinen handeln und keine Ein- und Ausfuhren tätigen, sofern diese Ausnahmen den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigen.
3 Er legt die Auflagen für die Produktion, die Einkellerung und den Weinhandel fest.
4 Er bestimmt ein Kontrollorgan, legt seine Aufgaben fest und regelt die Finanzierung der Kontrolle.
5 Er kann die Verwendung eines Vermarktungskennzeichens vorschreiben und regelt dessen Erwerb.
Art. 65
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2. Abschnitt (Art. 67 – 69)
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