Vorlage
Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 351Fedlex · Vorlage
AS ... Entwurf Änderung LwG
Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
Art. 88 Sachüberschrift
Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen
Art. 89 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist:
a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte;
b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Wird der Betrieb oder der unterstützte Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:
b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
Art. 97 Abs. 3 und 4
3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.
4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.
Art. 98 Bereitstellung der Mittel
Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.
Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d (neu)
1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betrie-