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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Allgemeiner Teil
Der Gemischte Ausschuss
Artikel 6 des Agrarabkommens sieht die Einsetzung eines Gemischten Agrarausschusses (GA) vor. Der GA ist ein gemeinsames Organ der Vertragsparteien, welches für die Verwaltung und korrekte Umsetzung des Abkommens verantwortlich zeichnet. Federführend beim Agrarabkommen ist das Bundesamt für Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit den übrigen interessierten Verwaltungsstellen.
Unter jährlich alternierendem Vorsitz tritt der GA ein- bis zweimal im Jahr zusammen. Am 27. Oktober 2004 tagte der vierte GA und befasste sich unter anderem mit dem Stand der Arbeiten der zehn Arbeitsgruppen, welche mit der Aufdatierung bzw. Anpassung der Anhänge und Anlagen des Abkommens betraut sind. Die Notwendigkeit zur Aufdatierung hat sich einerseits aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Entwicklungen seit Inkrafttreten und andererseits durch die Verpflichtung zum Abbau technischer Handelshemmnisse ergeben. Um die Äquivalenz der entsprechenden schweizerischen Regelungen mit denjenigen der EU beizubehalten und das korrekte Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, wurden technische Änderungen bei folgenden Anhängen bzw. deren Anlagen in die Wege geleitet: Anhang 4 (Pflanzenschutz), Anhang 7 (Weinbauprodukte), Anhang 8 (Spirituosen), Anhang 9 (Ökologische Erzeugnisse), Anhang 10 (Obst und Gemüse).
Auf Grund ihrer besonderen Bedeutung für die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten befasste sich der GA ebenfalls mit der Vereinbarung, Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB bzw. AOC) und geschützten geographischen Angaben (GGA bzw. IGP) in das Landwirtschaftsabkommen aufzunehmen. Die vom GA eingesetzte Arbeitsgruppe „AOC“ hat als Ziel, ein neues Abkommen zur gegenseitigen GUB- und GGA-Anerkennung vorzubereiten.
Evolutivklausel
Die Evolutivklausel (Artikel 13) erlaubt eine einvernehmliche Weiterentwicklung des Abkommens bzw. eine Erweiterung der Anwendungsbereiche durch den Gemischten Ausschuss, ohne erneute formelle Verhandlungen. Mit dem Agrarabkommen haben sich die Parteien verpflichtet, „im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren“ und „um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen“.
Die EU hat basierend auf der Evolutivklausel ein Verhandlungsmandat verabschiedet, welches der Kommission erlaubt, mit Forderungen an die Schweiz heranzutreten und neue Konzessionen auszuhandeln. Die Erstellung der Forderungsliste wurde jedoch 2004 zugunsten der Osterweiterung zurückgestellt. Auch die Schweizer Landwirtschaft hat inzwischen bei mehreren Produkten neue Exportinteressen, die sie mittels einer eigenen Forderungsliste in diese Verhandlungen einbringen kann.
Ost-Erweiterung der EU
Am 1. Mai 2004 traten zehn neue Staaten der EU bei: Estland, Litauen, Lettland, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, der griechische Teil