Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 82Fedlex · Vorlage

Allgemeiner Teil

1. Januar 2008 geplant. Ein drittes Paket wird sich schliesslich mit der Dotierung der Ausgleichsgefässe befassen.

In der landwirtschaftlichen Gesetzgebung wirkt sich die Aufgabenentflechtung wie folgt aus: Der Bund wird für die Tierzucht allein zuständig und übernimmt die heutigen Mitgliederbeiträge an die beiden Beratungszentralen. Dafür werden die Kantone ihre Beratungsdienste selber finanzieren. Die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen bleiben eine Verbundaufgabe zwischen Bund (strategische Vorgaben und Oberaufsicht) und Kantonen (Projektgenehmigung und -durchführung). Neu wird die Finanzkraft der Kantone nur noch für den Finanzausgleich und nicht mehr bei Beitragsleistungen des Bundes herangezogen. Die Beiträge nach der Strukturverbesserungs- und der Ökoqualitätsverordnung sowie die Zuteilung der Mittel der Betriebshilfe werden somit in Zukunft nicht mehr nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft.

Unternehmenssteuerreform II

Am 22. Juni 2005 hat der Bundesrat die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II verabschiedet. Im Zentrum der Reformbemühungen stehen die Milderung der steuerlichen Doppelbelastung sowie gezielte Massnahmen zur Entlastung von Klein- und Mittelbetrieben (KMU). Die im Rahmen der Agrarpolitik 2007 angeregte Lockerung der Liquidationsgewinnsteuerregelung wird mit der Unternehmenssteuerreform II weiterverfolgt.

Eine Betriebsaufgabe bei Selbständigerwerbenden führt steuertechnisch in der Regel zur Überführung des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen. Der durch die Aufgabe realisierte Gewinn (Liquidationsgewinn) unterliegt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden der direkten Einkommenssteuer. Die Liquidationsgewinne entsprechen der Summe der Abschreibungen, die zur Bildung von stillen Reserven beigetragen haben. Für Selbständigerwerbende sind letztere ein massgeblicher Teil der Altersvorsorge. Die Besteuerung der Liquidationsgewinne kann zu Liquiditätsengpässen führen und eine vorzeitige Betriebsaufgabe verhindern. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II ist nun vorgesehen einerseits die Liquidationsgewinne zu einem tieferen Satz zu besteuern und andererseits die Aufgabe und Verpachtung eines Betriebs ohne Besteuerung der Liquidationsgewinne zu ermöglichen.

1.3.4 Technischer Fortschritt

Seit es die Landwirtschaft gibt, prägt der technische Fortschritt ihre Weiterentwicklung. Die Anwendung der technischen Neuerungen in der Landwirtschaft führt dazu, dass die Nahrungsmittel mit einem immer geringeren Bedarf an Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und Boden erzeugt werden können. Gleichzeitig wird häufig die Arbeit durch Kapitel ersetzt, d.h. mittels Investition in effizientere Maschinen kann der Arbeitsbedarf reduziert werden. Seit 1990 hat deshalb die Arbeitsproduktivität in der schweizerischen Landwirtschaft um 15 Prozent zugenommen (Ziff.1.2.1.1.1).

Die Fortschritte in der landwirtschaftlichen Produktionstechnik lassen sich in folgende drei Gruppen von Neuerungen einteilen:

¾ Biologisch-chemische

¾ Mechanisch-elektronische