Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3.13 Stiftungsrecht

3.13.1 Art. 83a VE ZGB: Buchführung

Wie beim Verein verweist auch das Stiftungsrecht im Hinblick auf die Führung der Geschäftsbücher auf die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts (Art. 83a VE ZGB i.V.m. Art. 957; s. vorne Ziff. 3.10 ff., 3.12.2).

3.13.2 Art. 84c VE ZGB: Offenlegung von Vergütungen

Der Vorentwurf sieht vor, dass das oberste Stiftungsorgan gegenüber der Aufsichtsbehörde jährlich die Summe der ihm ausgerichteten Vergütungen offenlegt. Existiert eine Geschäftsleitung, so sind auch deren Entschädigungen der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben (Art. 84c VE ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel von sich aus die Offenlegung der Höhe der Bezüge verlangen, da sie ohne Kenntnis des Umfangs der Vergütungen ihrer Kontrollfunktion faktisch nicht nachkommen kann. Trotzdem erscheint eine entsprechende Klarstellung im Gesetz sinnvoll.

Verfügt die Stiftung über keine Aufsichtsbehörde, erfolgt keine Offenlegung. Es sei denn, die Stiftung unterliege der ordentlichen Revision (s. unten).

Für Stiftungen, die der ordentlichen Revision unterstehen, kommt – wie beim Verein – Artikel 961 Absatz 2 Ziffer 3 zur Anwendung (s. vorne Ziff. 3.10.9, 3.12.1). Die Bezüge sind folglich im Anhang zur Jahresrechnung bekannt zu geben.