Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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KMU-next.ch, SGV, STV, SwissBanking, VSEI, Gericke). Es wird vorgeschlagen, eine Frist von drei respektive fünf Jahren vorzusehen.

Andere Stellungnahmen halten demgegenüber die zweijährige Übergangsfrist für angemessen (SAV, SwissFoundations, Bär &Karrer). Die Erfahrungen bei der letzten Aktienrechtsreform von 1991 hätten gezeigt, dass eine Übergangsfrist von 5 Jahren zu lang sei (SAV, SwissFoundations).

5.37 Änderungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 65 ff. VE ZGB)

Die Regelung betr. die Bekanntgabe der Vergütungen des Stiftungsrats gegenüber der Aufsichtsbehörde wird in drei Stellungnahmen als überflüssig kritisiert (Art. 84c VE ZGB; LPS, Centre Patronal, proFonds).

5.38 Genehmigte Kapitalerhöhung und –herabsetzung (Art. 652i ff Variante II)

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sprechen sich für die Einführung des Kapitalbands aus. Der genehmigten Kapitalherabsetzung (Variante II) gibt nur eine kleine Minderheit den Vorzug (s. vorne Ziff. 4.2).

Nur wenige Stellungnahmen äussern sich materiell zu den einzelnen Bestimmungen des Alternativvorschlags. Gerügt wird unter anderem der Verzicht auf die öffentliche Beurkundung bei bestimmten Statutenänderungen (Art. 652k Abs. 3 sowie Art. 653u Abs. 4 der Variante II; s. dazu auch vorne Ziff. 5.5).

5.39 Zusätzliche Revisionsvorschläge

Es wurden zahlreiche Vorschläge für weitere Änderungen im Bereich des Gesellschaftsrechts eingebracht. So fordert die SP die Schaffung von Regeln zur Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Weiter sollten Publikumsgesellschaften einen Bericht zur Lage der beiden Geschlechter im Unternehmen (gender reporting) und einen Bericht zu den ökologischen Folgen der Unternehmenstätigkeit veröffentlichen. ethos möchte die Generalversammlung ermächtigen, den Verwaltungsrat mit der Erstellung derartiger Berichte zu beauftragen.

Die Universität Bern regt an, die Problematik von Interessenskonflikten und der Haftung von Organen im Konzernverhältnis einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Sie schlägt unter anderem vor, dass die beherrschende Gesellschaft als solche in den Verwaltungsrat einer Konzeruntergesellschaft gewählt werden kann.

Mehrere Stellungnahmen schlagen vor, Anpassungen im Fusionsgesetz (FusG13; ZG, CVP, aiti, cciati, economiesuisse, KMU-next.ch, Glanzmann) vorzunehmen, so insbesondere betr. die Solidarhaftung bei der Spaltung (Art. 47 FusG) und betr. einer Regelung des Übergangs von Verträgen mittels Vermögensübertragung (CVP, aiti, cciati, economiesuisse, KMU-next.ch, SAV).

13 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301).