Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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Die industrie-holding erachtet die gesetzlichen Vorgaben an den Lagebericht als so offen formuliert, dass sie in einem gewissen Widerspruch zu den klaren und detaillierten Vorgaben auf internationaler Ebene stünden. Weiter müssten sog. Disclaimers möglich sein, um allfälligen Haftungsrisiken auszuweichen (SGCI, Basler Chemie, ähnlich industrie-holding).

5.34 Abschluss nach Regelwerk (Art. 962 f.)

Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüsst die Möglichkeit des Abschlusses nach Regelwerk ausdrücklich (FDP, UNI BE, SAV, BZ, Bär & Karrer, Böckli). Insbesondere verspricht man sich von diesem Instrument eine Verstärkung des Minderheitenschutzes (UNI LU).

Andere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Umstellung der Rechnungslegung vom OR auf ein privates Regelwerk das Management vieler KMU überfordere und beträchtliche finanzielle Belastungen zur Folge habe (UNI LU, KGL, ähnlich SUISA).

Ein Abschluss nach OR solle sich erübrigen, wenn bereits ein Abschuss nach Regelwerk, allenfalls verbunden mit einem steuerlichen Restatement, vorliege (UNI GE, SwissBanking, Nobel).

Vereinzelt wird die Einschränkung der Pflicht zu einem Abschluss nach Regelwerk gefordert, so für Genossenschaften (SUISA), Vorsorgestiftungen (AR, BS, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht) oder für Stiftungen und Vereine (LPS, industrie-holding) bzw. öffentlich spendensammelnde Stiftungen und Vereine (proFonds).

Es wird gefordert, dass Kapitalgesellschaften von Gesetzes wegen einen Abschluss nach Regelwerk erstellen müssten, wenn gewisse Schwellenwerte überschritten werden (FER). Insbesondere drängten sich die Schwellenwerte für die ordentliche Revision auf.

Teilweise wird die Streichung des Rechts einer Minderheit, einen Abschluss nach Regelwerk zu verlangen, gefordert, weil dies einen unverhältnismässigen Minderheitenschutz darstelle (economiesuisse, SwissBanking) und einen unverhältnismässig hohen Aufwand bedeute (LPS, industrie-holding) und weil die Gefahr von Missbräuchen bestehe (LPS).

Von anderer Seite wird angeregt, die Schwellenwerte anzuheben (UNI BE, fenaco, SAV, Raiffeisen, Bär & Karrer). Beispielsweise sei das 10 %-Minderheitenrecht nur für Gesellschaften vorzusehen, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet seien (OAV, SGV, STV, VSEI).

Als Variante wird vorgeschlagen, für die Gesellschafter im Rahmen des Fragerechts die Möglichkeit zu schaffen, die Kontrolle bestimmter Bilanzposten zu verlangen, wobei diese Kontrolle auf Grund eines Regelwerks erfolge (SAV, Bär & Karrer).

In Bezug auf die Anwendung der privaten Regelwerke (Art. 962a) werden punktuelle Verbesserungen angeregt: So wird befürchtet, dass es bei der Festlegung der Regelwerke zu einer Kollision mit der Selbstregulierung der Schweizer Börse kommen