Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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könnte. Es sei deshalb ein Vorbehalt für Art. 8 Börsengesetz11 vorzusehen (SWX).

5.35 Konzernrechnung (Art. 963 ff.)

Die rechtsformneutrale Konsolidierungspflicht wird begrüsst (Uni BE). Ebenso wird positiv aufgenommen, dass sich die Konzernrechnung nach einem anerkannten Regelwerk richten muss (FDP, FER, SAV, Bär & Karrer).

Aus Kostengründen und wegen mangelndem Know-how in den Unternehmen wird hingegen die Konsolidierungspflicht für KMU kritisiert (LPS, SVP, Centre Patronal, FER, SGV, SIHK, STV, VSEI). Teilweise wird daher gefordert, dass die Regelung des geltenden Rechts beibehalten werde (LPS, Centre Patronal, SIHK). Vorgeschlagen werden weiter die Einsetzung derselben Schwellenwerte, die auch zur Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision dienen (OAV, SGV, STV, VSEI).

Ferner wird angeregt, zumindest Kleinstkonzerne von der Konsolidierungspflicht zu befreien (SO, ähnlich economiesuisse). Alternativ könnte vorgesehen werden, dass in einfachen Verhältnissen nach OR konsolidiert werde (SVP, fenaco). Kleinkonzerne könnten auch dadurch entlastet werden, dass nur die Kern-FER12 und Swiss GAAP FER 30 eingehalten werden müssten (FER). Ebenfalls vorgeschlagen wird die Befreiung von Unterkonzernen, die vollständig vom Hauptkonzern kontrolliert werden (industrie-holding).

Von anderer Seite wird demgegenüber ausdrücklich begrüsst, dass es von der Konsolidierungspflicht keine Ausnahmen mehr geben soll (UNI BE, FDP, FER, Behringer, ähnlich veb.ch).

Vereinzelt wird gefordert, auf die Konsolidierungspflicht für Vereine und Stiftungen zu verzichten (LPS, Centre Patronal). Sogar kleine Trägervereine müssten konsolidieren, was unverhältnismässig wäre (proFonds).

Die Regelung zum Konsolidierungskreis (Art. 963b) wird auf Grund entsprechender Vorschriften in den privaten Regelwerken als obsolet erachtet (industrie-holding, SWX, veb.ch, ähnlich economiesuisse, FER).

Der Vorentwurf sieht vor, dass der Konzernrechnungsprüfer durch den Verwaltungsrat bezeichnet wird (zustimmend TK). Teilweise wird darin aber ein Widerspruch zu den Prinzipien der Corporate Governance gesehen; die Wahl soll daher durch die Generalversammlung erfolgen (SWX). Zur Genehmigung der Konzernrechnung durch die Generalversammlung s. vorne Ziff. 5.15).

5.36 Übergangsbestimmungen (Art. 1 ff. VE Ueb OR)

Die vorgesehenen Übergangsfristen von 2 bzw. 3 Jahren (Art. 2 f. und Art 5 VE Ueb OR) werden teilweise als zu kurz angesehen (SO, VD, Centre Patronal,

11 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1).

12 Bei Kern-FER handelt es sich um eine massgeschneiderte Gruppe von Standards der FER für die Rechnungslegung von kleinen Organisationen.