Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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− Schliesslich stellten sich Fragen zum Nachvollzug einer steuerlichen Aufrechnung

in der Handelsbilanz, insbesondere in Bezug auf einen zwischenzeitlich neu bewerteten oder verkauften Vermögensgegenstand oder wenn die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen worden seien (UNI BE, economiesuisse, industrie-holding, SIHK).

Falls das System der umgekehrten Massgeblichkeit weiter verfolgt werde, so müsse das Verhältnis zwischen Handelsrecht und Steuerrecht umfassender dargestellt werden (veb.ch, ähnlich TK). Weiter fehle eine Übergangsbestimmung zur Frage der Behandlung von versteuerten stillen Reserven, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden seien (AG, AR, BL, FR, GL, LU, SG, SZ, TG).

Unklar sei ebenfalls, ob der Nachvollzug der steuerlichen Aufrechnung in der Handelsbilanz erfolgsneutral oder erfolgswirksam erfolge (pro erfolgswirksam: industrie-holding, SAV, UNI BE, Bär & Karrer; pro erfolgsneutral: economiesuisse).

Als Alternative wird vorgeschlagen, Art. 960f zu streichen und Art. 960a Abs. 5 und Art. 960e Abs. 4 insofern zu ergänzen, als neben den nicht mehr begründeten und aufgelösten Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, auch Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als Gesamtbetrag im Anhang offen gelegt werden, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden (economiesuisse, industrie-holding).

5.33 Rechnungslegung für grosse Unternehmen (Art. 961 ff.)

In Bezug auf die Definition der „grossen“ Unternehmen werden verschiedentlich deutlich höhere Schwellenwerte vorgeschlagen (Centre Patronal, SIHK, SUISA).

Zudem werden weitere Vereinfachungen oder Ausnahmetatbestände gewünscht, wenn das Unternehmen eine Konzernrechnung erstellt (SVV, SwissBanking) oder wenn die Gesellschaft zu 100 % durch ein Unternehmen oder eine Person beherrscht wird (economiesuisse, industrie-holding). Angeregt wird auch die Möglichkeit eines Opting-out (industrie-holding).

Mit Blick auf die Angaben im Anhang zur Jahresrechnung wird die Bestimmung zur Risikobeurteilung als unpräzise bzw. als administrativer Aufwand qualifiziert (economiesuisse, SGV, STV, VSEI). Kritisiert wird weiter die Offenlegung der Gesamtbezüge des obersten Führungs- und Leitungsorgans (LPS, fenaco, Centre Patronal; s. auch vorne Ziff. 5.13). Auch die Offenlegung des Honorars der Revisionsstelle für Revisions- und andere Dienstleistungen wird als für nichtkotierte Gesellschaften zu weit gehend kritisiert (Centre Patronal, SGV, STV, VSEI, ähnlich LPS, TK).

Der Regelung des Lageberichts (Art. 961b) und der Tatsache, dass KMU bzw. kleine Aktiengesellschaften keinen Lagebericht verfassen müssen, erwächst im Allgemeinen kein Widerspruch (LPS, UNI BE). Stiftungen und Vereine sollten nach vereinzelter Auffassung auch dann keinen Lagebericht erstellen müssen, wenn sie die Schwelle überschreiten würden (proFonds). Vereinzelt wird ein Lagebericht für alle Unternehmen gefordert (SAV, Bär & Karrer).

Zum Teil wird befürchtet, dass sich Unternehmen gezwungen sehen könnten, im Lagebericht Auskunft über Geschäftsgeheimnisse zu erteilen; für diesen Fall müsse eine Schutzbestimmung vorgesehen werden (veb.ch; ähnlich SVP).