Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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Boemle, Bourquin).

Bei den nicht mehr begründeten Rückstellungen bestehe zudem derselbe Widerspruch wie bei den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen (SO, ZH, SVV, UNI BE, UNI GE). Nicht mehr begründete Rückstellungen wären daher aufzulösen (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH, Böckli, Boemle).

5.32 Verhältnis zum Steuerrecht (Art. 960f)

Der Vorentwurf sieht vor, im Verhältnis zwischen Rechnungslegungsrecht und Steuerrecht das so genannte „umgekehrte Massgeblichkeitsprinzip“ einzuführen. Demnach müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die von den Steuerbehörden nicht anerkannt werden, auch in der Jahresrechnung nach OR aufgelöst werden.

Dieses sog. umgekehrte Massgeblichkeitsprinzip wird in einer grösseren Anzahl von Stellungnahmen abgelehnt (BE, SO, LPS, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, fenaco, industrie-holding, SGV, SIHK, STV, SwissBanking, SVV, vpag, VSEI, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli). Andere äussern sich zumindest skeptisch (FER, TK, Bourquin). Einige Stimmen sind dagegen positiv (ZG, FDP) oder qualifizieren den Vorschlag als den politisch richtigen Kompromiss, der aber grosse Unklarheiten beinhalte (SAV). Gegen die umgekehrte Massgeblichkeit werden unter anderem folgende Argumente vorgebracht:

− Es sei paradox, wenn letztlich das Steuerrecht und nicht die buchhalterische Ana-

lyse für Bilanz und Erfolgsrechnung ausschlaggebend sei (UNI GE, Centre Patronal, fenaco, FER, SVV, Bär & Karrer, ähnlich SwissBanking).

− In der Steuerpraxis der Kantone bestünden grosse Unterschiede, was die Ver-

gleichbarkeit der Jahresabschlüsse stark beeinträchtige (BE, FER, Böckli, Bourquin, ähnlich industrie-holding).

− Die Regelung verletze das Periodizitätsprinzip: Die definitive steuerliche Beurtei-

lung erfolge je nach Umständen erst Jahre nach dem Abschluss des Geschäftsjahres und der Genehmigung der Jahresrechnung; dies beeinträchtige eine zuverlässige Beurteilung der Jahresrechnung durch Dritte (UNI BE, industrie-holding, SwissBanking, veb.ch, ähnlich Bourquin). Zudem könne es Jahre dauern, bis die Handelsbilanz definitiv sei (economiesuisse). Der ursprünglich ausschüttbare Gewinn und die ausgeschütteten Dividenden könnten sich rückblickend als überhöht herausstellen, was auch Haftungsfragen aufwerfe (industrie-holding, ähnlich veb.ch).

− Die Umsetzbarkeit der Regelung sei auf internationaler Ebene mit Problemen

verbunden: Ausländische Betriebsstätten würden teilweise nach den jeweiligen ausländischen Gesetzen besteuert, die das Massgeblichkeitsprinzip nicht kennen würden (SVV).