Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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ZH und die EDK machen darauf aufmerksam, dass Inhaberinnen und Inhaber eines heutigen Diploms, das nach vierjähriger Ausbildung an der Fachhochschule erworben werde, gemäss Äquivalenzprinzip gleichwertig und daher als Ausweis für die erforderliche Hochschulausbildung im Sinne des Absatz 3 anzuerkennen sei. Das Erfordernis einer Nachqualifikation müsse deshalb entfallen.

Die HAP lehnt den Absatz ab und schlägt vor, Universitätsabschlüsse und gesamtschweizerisch anerkannte Fachhochschulabschlüsse übergangsrechtlich ohne das Erfordernis einer Nachqualifikation anzuerkennen (ebenso SBAP).

SH ist der Meinung, dass für unselbstständig tätige Personen die Organisationen, für die sie tätig sind, für eine sachgemässe Aufgabenerfüllung verantwortlich seien.

Absatz 4

Die HAP lehnt den Absatz ab und schlägt vor Universitätsabschlüsse und gesamtschweizerisch anerkannte Fachhochschulabschlüsse übergangsrechtlich ohne das Erfordernis einer Nachqualifikation anzuerkennen.

Die SGPP schlägt vor die Frist für eine Nachqualifikation von sieben Jahren auf drei bis fünf Jahre zu kürzen. Zudem müsse „Grundausbildung“ definiert werden.

Die SGKJPP begrüsst die eidgenössische Anerkennung dieser Weiterbildungstitel, wünscht sich dies jedoch für alle Titel.

Absatz 6

Der SBAP wünscht sich eine affirmative Formulierung. Der Absatz erfasse nur den strafrechtlichen Aspekt, jedoch nicht die verwaltungsrechtlich abgestützte Erlaubnis zur Führung des Titels.

Artikel 51 Änderung bisherigen Rechts

Der VPB vertritt die Meinung, dass die Regelung für alle Heilberufe gelten solle.

SH und SKJP begrüssen die Änderung des StGB (Schweigepflicht) und die FSP betont die Richtigkeit, dass alle Psychologen dem Berufgeheimnis bzw. der Schweigepflicht zu unterstellen seien.

Der SPV wünscht neben der Nennung der Psychologen die Nennung der Psychotherapeuten. Die Charta würde nur die Psychologieberufe im Geltungsbereich des Gesetzes dem Berufsgeheimnis unterstellen; das DAS die „im Psychologieberufegesetz aufgezählten Psychologieberufe des Gesundheitswesens“. Ausdrücklich aufzuführen seien auch die Psychotherapeuten. Die SGTA Zürich würde nicht „Psychologen“ aufführen, sondern die Psychotherapeuten und allenfalls die Neuropsychologen.