Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht

Absatz 2

Buchstabe c

Die GDK wünscht, dass alle acht in Artikel 28 erwähnten Weiterbildungen durch Experten in der Rekurskommission vertreten sein sollen.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Artikel 48

Allgemeines

Die ZFH und die SUK sind der Meinung, dass Personen mit Bachelorabschluss in Psychologie den Bachelortitel führen können sollten, ohne mit einer Sanktionierung rechnen zu müssen. Die Bestimmung sei anzupassen. Die SUK verlangt ausserdem eine Transparenz darüber, dass es sich bei jenen Personen, die sich Psychologin oder Psychologe bzw. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nennen, um Fachpersonen mit einer anerkannten Aus- und Weiterbildung handelt.

Gemäss AR und GDK sollten auch hier die sieben noch fehlenden Weiterbildungstitel aufgezählt werden. Es sei ungenügend, nur Busse als Sanktion vorzusehen (AR und GDK). Zudem sie die Bestimmung durch "psychiatrisch" zu ergänzen, falls diesbezüglich nicht Artikel 58 des künftigen MedBG greife (AR und GDK).

Absatz 1

Buchstabe a

Für TG ist diese Bestimmung zu wenig klar formuliert. Auch ein kantonal anerkannter Fachhochschulabschluss sei, auch wenn der Titel nicht verwendet werden dürfe, ein anerkannter Hochschulabschluss. Personen mit einem solchen Titel sollen aber im Falle des Gebrauchs der Bezeichnung als Psychologin oder Psychologe gemäss Gesetz bestraft werden.

Die SGTA Zürich beantragt die Streichung, da es nicht um den Titelschutz für Psychologen und Psychologinnen gehen dürfe.

Die Charta schlägt folgende Formulierung vor: „Mit Busse wird bestraft, wer sich mit einem im Psychologieberufegesetz aufgezählten Psychologieberuf des Gesundheitswesens Psychologin oder Psychologe bzw. Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nennt, ohne einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie und der entsprechenden Weiterbildung zu besitzen.“ Auch das C.G. Jung-Institut würde sich nur auf die im „Psychotherapiegesetz“ aufgezählten Berufe beziehen. SPV, SGAP, und DaS beschränken sich auf die gegenüber der Charta kürzere Form: „sich mit einem im Psychologieberufegesetz aufgezählten Psychologieberuf des Gesundheitswesens bezeichnet, ohne…“.

Buchstabe b

Charta, C.G. Jung-Institut, SPV, SGAP und DaS schlagen eine Neuformulierung für Buchstabe a vor, b und c könnten folglich gestrichen werden.

Die FMH und SGPP schlagen die Bezeichnung „Psychologue-psychothérapeute“ bzw. psychologischer Psychotherapeut oder psychologische Psychotherapeutin vor. Es sollen durch den Titelschutz für die psychotherapeutisch tätigen Ärzte keine Nachteile oder sogar strafrechtliche Konsequenzen entstehen (sinngemäss FER).

Buchstabe c

Zusammengesetzte Bezeichnungen, die auf Psychologie oder Psychotherapie hinweisen, könne vieles beinhalten, somit genügten die Strafbestimmung und der Titelschutz dem Gesundheitsschutz nicht (Pro Mente Sana Genf).

Die SGS weist an dieser Stelle auf die Benachteiligung („faktisches Berufsverbot“) der Gruppe der psychologienahen Berufe hin, die sich aus dieser Regelung ergebe. Der SPV verweist auf historisch gewachsene Bezeichnungen, wie „Individualpsychologische Beratung“ oder „Analytische Psychologie“, was berücksichtigt werden müsse.

Charta, C.G. Jung-Institut, SPV, SGAP und DaS schlagen eine Neuformulierung für Buchstabe a vor, b und c können folglich gestrichen werden

3. Abschnitt: Vollzug Artikel 49

Da nicht der Bund sondern die Kantone im universitären Hochschulbereich die Aufsichtsfunktion ausüben, sei in dieser Bestimmung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen (BE, SUK).