Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Die FSP fordert, dass die Vertreter der Weiterbildung und der betroffenen Berufskreise ausnahmslos über einen Hochschulabschluss in Psychologie verfügen.

Absatz 3

Einige bringen den Anspruch auf ein angemessene Vertretung der Psychotherapie ein, indem sie ein Ressort Psychotherapie vorschlagen, welches für alle Entscheide und Aktivitäten betreffend die Psychotherapie zuständig ist und sich aus Vertretern der verschiedenen Psychotherapierichtungen zusammensetzen soll (EFPP, SGAP; VPB spricht von einer Psychotherapeuten-Kommission).

Artikel 45 Aufgaben und Zuständigkeiten der Psychologieberufekommission

Absatz 1

Die SGAP und die Schweizer Charta halten fest, dass mit der Einführung einer Psychotherapiekommission entsprechende Anpassungen im Artikel 45 nötig sind. Gemäss dem KJF wären in Absatz 1 beide Kommissionen zu erwähnen.

Buchstabe c

Der Kanton VD zieht einen jährlichen öffentlichen Bericht einer Berichterstattung zu Handen des Departements vor.

Buchstabe d

Das KJF fügt hinzu, dass über die Anerkennung ausländischer Hochschul- und Weiterbildungsabschlüsse "unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeitsanerkennung durch die CRUS und zwischenstaatlicher Verträge" entschieden werden soll.

Buchstabe e

Hier sollen ebenfalls die Usanzen der CRUS und der zwischenstaatlichen Verträge berücksichtigt werden (KJF).

Buchstabe f

Der VPB nimmt das Anliegen einer Vertretung der Psychotherapie hier auf, indem sie einen neuen Absatz mit folgender Formulierung vorschlägt: " Sie bildet einen Ausschuss, der über alle Fragen entscheidet, die die Psychotherapie betreffen. Ihm gehören mit Ausnahme der Leitung nur Psychotherapeuten an."

Für den neuen Buchstaben g verlangt der VPB zusätzlich, dass eine Übereinstimmung der Psychotherapie-Weiterbildung mit der entsprechenden Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen sei.

Absatz 2

Buchstabe a

Pro Mente Sana vertritt die Meinung, dass das "Geschlecht" aus Gründen der Gleichstellung nicht zu erheben sei.

7. Kapitel: Rechtsschutz, Strafbestimmungen, Vollzug und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Rechtsschutz Artikel 46

Keine Bemerkung

Artikel 47 Rekurskommission für psychologische Aus- und Weiterbildung

Das BGer Lausanne verlangt eine Anpassung an das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) vom 17.6.05.

TG bezweifelt die Notwendigkeit einer eigenen Rekurskommission für Psychologie.

Die SGRP begrüsst die Rekurskommission und möchte Einsitz nehmen.

Absatz 1

Die SVKP weist darauf hin, dass wenn die Rekurskommission für die psychologische Ausbildung zuständig ist, sie nicht nur über Beschwerden gegen Verfügungen der für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisation, sondern auch der für die psychologischen Ausbildung verantwortlichen Organisationen d.h. Hochschulen und Universitäten entscheiden sollte.