Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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bewilligung zur selbstständigen Berufausübung erhalten können. Die Charta betont, dass die Übergangsbestimmungen des Vorentwurfs nur für jene Bereich und Kantone gelten können, wo die Psychologieberufe noch nicht bewilligungspflichtig sind. Die Charta schlägt - bezugnehmend auf ihren Vorschlag der Flexibilisierung des Zugangs zu Masterstudiengängen in Psychologie und der Einführung einer Kompetenz des Bundesrates - vor, die Möglichkeit eines Ergänzungsstudiums in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen.
Die GHypS erwartet in den Übergangsbestimmungen zwingend, dass eine minimale Grundausbildung und Weiterbildung vorausgesetzt werden und eine angemessene Nachqualifikation gefordert wird.
Das PSB würde den Stichtag auf das Datum des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen ansetzen, da dieses bestimmender sei.
Absatz 1
Die Vernehmlassungsteilnehmer (ausdrücklich an dieser Stelle Universität BA, SFDP, SUK, CVP, SKS, psyCH, UNIL) sprechen sich mehrheitlich gegen die pauschale Berechtigung für Berufstätige aus, ihre psychologische Tätigkeit nach fünf Jahren (auch ohne die erforderliche Hochschulausbildung und Weiterbildung) weiterführen zu dürfen. Die Bestimmung würde zu einem staatlichen Titelschutz für selbst ernannte „Psychologen“ und Scharlatane führen. Es wird meist eine Nachqualifikation gefordert.
Begrüsst wird dieser Absatz vom SBAP, weil Inhaberinnen und Inhaber eines IAP-Abschlusses die Voraussetzungen erfüllen würden. Er gibt jedoch zu bedenken, dass diese Regelung ebenso für Leute mit ungenügender Qualifikation Gültigkeit haben kann.
Die SAGKB verlangt eine Verschärfung: Personen, die weder über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, noch über einen Hochschul- oder ehemalige Fachhochschulausbildung in Psychologie, noch über eine anerkannte Weiterbildung verfügen, sollten unabhängig von der Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit zu einer Nachqualifikation verpflichtet werden.
Die Universität BA schlägt vor, die Übergangsregelung auf Personen einzuschränken, die eine Hochschulausbildung in Psychologie und eine fünfjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können.
SH wünscht, dass der Begriff "Psychologieberuf" klar geregelt wird. Das DaS möchte „Psychologieberufe“ mit „den im Psychologieberufegesetz aufgezählten Psychologieberufe des Gesundheitswesens“ ersetzen.
Um zu verhindern, dass die Übergangsbestimmung allein auf die praktische Tätigkeit angewandt wird (so geschehen im Kanton Zürich), empfiehlt das C.G. Jung-Institut das Wort „Tätigkeit“ mit „berufliche Tätigkeit und ihre bisherigen ausbildnerischen Funktionen“ zu ersetzen (sinngemäss DaS, SGTA Zürich).
Die SGPP schlägt eine praktische Berufstätigkeit von sieben bis zehn Jahren vor. Für die selbstständige Berufsausübung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut fordert sie eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung.
Die SP regt dazu an, die Berufsausübung gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung an den Besitz der kantonalrechtlichen Zulassung zu binden. Der VPZ würde hier von „Psychologieberuf ohne kantonale Bewilligung“ sprechen. Als Voraussetzung für die Weiterführung der Tätigkeit fordert er die Aneignung der „erforderlichen Grundlagen der Hochschulausbildung für Psychologie und speziell der fachspezifischen Weiterbildung im Rahmen der geforderten lebenslangen Fortbildung“ und einen Ausweis gegenüber der Psychologieberufekommission.
Absatz 2
OW BS, GR, AR, ZG, AG und die GDK schlagen einen neuen Absatz 2 vor, wonach Personen mit einer gültigen kantonalen Berufsausübungsbewilligung für die selbstständige Psychotherapie (oder allgemein Psychologie: AI, NE, SZ, TI, FR) berechtigt sein sollten, ihre Tätigkeit auch weiterhin auszuüben, auch wenn sie die nach PsyG verlangte Aus- und Weiterbildung nicht absolviert haben.
SH empfiehlt eine Regelung wonach Personen, die vor Inkrafttreten des PsyG eine Bewilligungen erhalten haben, diese innerhalb von fünf Jahren unter den alten Bedingungen verlängern können.
Der SBAP stimmt der Regelung zu.
Der studentische Dachverband psyCH ist der Meinung, dass für die selbstständige Berufsausübung im therapeutischen Bereich gemäss Artikel 28 die Weiterbildung Grundvoraussetzung sein müsse, unabhängig von der Anzahl Jahre der Berufstätigkeit in einem Psychologieberuf.
Absatz 3
OW, ZG, BS, GR, AR und GDK schlagen einen neuen Absatz 3 vor, wonach Personen eine Nachqualifikation zu absolvieren haben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes seit weniger als 5 Jahren einen Psychologieberuf selbstständig ausüben, ohne die erforderliche Ausbildung und/oder Weiterbildung absolviert zu haben und die nicht über eine kantonale Bewilligung verfügen.