Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 50 Übergangsbestimmungen
Allgemeines
UR, NW, ZG, SO, AR, BS, FR, GR, VS, JU, VKS, FMH, vipp, SVNP, SGVT, Universität FR, FSP, SGS-P, SGP, SGGT, SGV, ZüPP, SGPP, santésuisse, SAGKB und GDK finden, dass die Übergangsbestimmungen zu weit gefasst und zu wenig streng sind. Allgemein herrscht die Meinung, dass ein Konsumenten- oder Patientenschutz so nicht garantiert sei (auch Universität BE, ATPP) und dass eine Überarbeitung der Übergangsbestimmungen erforderlich ist. Die Vorschläge zur Überarbeitung werden meist nicht abhängig von der Dauer der Berufsausübung gemacht und mit Ausnahme der bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen wird eine Nachqualifikation verlangt.
Besonders begrüsst werden die Übergangsbestimmungen von der SVB.
Die Übergangsproblematik stelle sich fast ausschliesslich für die Psychotherapeuten (SO, VKS, UNIL). Die Psychotherapeuten (mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung) sollten ihre Tätigkeit weiterhin ohne Auflagen ausüben können (auf dem ganzen Gebiet der Schweiz) (GR, ZG, BS, BL, AR, VS, SO, NE, JU, VKS, ATPP, GIR, SUK, FSP, Pro Mente Sana Zürich, Universität FR, SVKP, SGGT, SGFBL, Charta, SP und GDK). Die ATPP, SKJP, vipp und SUK verlangen für Personen, die bereits über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, eine grosszügige Gesamtlösung. Einige fügen hinzu, dass Kantone mit Psychotherapiegesetz von dieser im Übergangsrecht festzuhaltenden Bestimmung ausgenommen würden.
BL, BS, FR, AI und VS erachten es als unzulässig, alle Anbieter von psychologischen Dienstleistungen ohne die verlangte Qualifikation einfach anzuerkennen. Sie sollten verpflichtet werden, innert einer angemessenen Frist eine Nachqualifikation zu absolvieren (NW, ZG, AG, GR, AI, BL, FR, NE, AR, GDK. ATPP, GIR, Universität GE, SKJP, Universität SG, SVG, FSP, GHypS, vipp, SVNP, Pro Mente Sana Zürich, SGVT, Universität FR, SGS-P, SGGT, ZüPP, Charta, Universität BA, SP, psyCH).
Die FSP schliesst eine Nachqualifikation für Selbstständige in zwei Fällen aus, nämlich erstens für Personen, die die erforderliche Weiterbildung zwar nicht absolviert haben, aber über eine anerkannte Ausbildung in Psychologie verfügen und einen Psychologieberuf ausserhalb der Psychotherapie seit mehr als fünf Jahren selbstständig ausüben; zweitens für Personen ohne erforderliche Aus- und Weiterbildung, aber mit gültiger kantonaler Berufsausübungsbewilligung für selbstständige Psychotherapie. Ausserdem sieht die FSP Bestimmungen vor, falls die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert wurde. Des Weiteren schlägt die FSP eine ausführliche Regelung vor, welche auf Verordnungsebene aufgenommen werden könnte.
NE, ATPP, SUK, FSP, vipp, SVNP, Universität FR, SGGT, ZüPP und die Universität BA schlagen vor, die Übergangsbestimmungen auf Verordnungsebene zu regeln. Von den Übergangsbestimmungen sollten nur Personen profitieren, die nachweisbar mindestens 50 % im Bereich Psychologie tätig sind. In den anderen Bereichen seien Studiengänge erst im Aufbau begriffen. Falls hier Übergangsbestimmungen notwendig seien, sollten sie prägnant und transparent formuliert werden (SO).
AG und ZüPP schlagen vor, dass sowohl der Personenkreis, der eine Nachqualifikation zu absolvieren hat, als auch die erforderliche Nachqualifikation vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festzulegen seien, dies nach Anhörung der Berufsverbände, der Psychologieberufekommission und der Hochschulen. Die SGAP, SVG, SGVT, SGS-P, psyCH und Charta legen die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der Nachqualifikation in die Hände einer Psychologieberufekommission bzw. Psychotherapiekommission (Nachqualifikation im Bereich der Psychotherapie). Der Bundesrat sollte solchen Personen auch weitere Auflagen zum Schutz der Klienten auferlegen können.
SH findet, dass die Übergangsfrist erst beginnen könne, wenn die Weiterbildungsinhalte und -stätten definiert seien. Zudem erscheint SH die 5-Jahresfrist willkürlich und verlangt eine Regelung der Teilzeitbeschäftigung (SH). Die Universität SG ist der Auffassung, dass Übergangsbestimmungen flexibel und zumutbar sein sollten, dass eine Nachqualifikation jedoch auch für Personen, welche mehr als fünf Jahre berufstätig sind, zumutbar sei (ebenso SVG).
Die ZFH weist darauf hin, dass darauf zu achten sei, dass bisherige Abschlüsse der Fachhochschule (HAP) und der Universität übergangsrechtlich gleich behandelt werden. Auch die Charta ist der Meinung, dass Fachhochschulabschlüsse in Psychologie im Rahmen des Übergangsrechts ebenfalls als vollwertige Studienabschlüsse gelten und keine Zusatzqualifikation erfordern sollten.
Die SGAP führt in mehreren Punkten vorzunehmende Anpassungen auf: So sei zu verdeutlichen, dass mit „Psychologieberufen“ jene im Geltungsbereich des PsyG gemeint sind (ebenso SVG, SGTA Zürich, C.G. Jung-Institut, Charta, DaS). Zudem soll, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem weiterbildungspflichtigen Beruf unselbstständig tätig ist, ebenfalls übergangsrechtlich eine Praxis-