Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 140Fedlex · Vorlage

EBK-RS 06/[xy] Anhang 6: Kategorisierung von Akteninstrumenten Seite 1

Anhang 6:

Kategorisierung von Aktieninstrumenten

Als nationaler Markt bzw. Währungsraum eines Emittenten international kotierter Aktieninstrumente gilt der jeweilige Heimmarkt des Emittenten. Ein Aktientitel eines japanischen Emittenten ist damit beispielsweise für die Berechnung des allgemeinen Marktrisikos dem japanischen Aktienmarkt zuzuordnen; dies auch dann, wenn der Titel in der Schweiz gegen CHF erworben wurde.

Auch für American Depository Receipts (ADRs) gilt der Heimmarkt des Emittenten der betreffenden Aktie als relevantes Zuordnungskriterium. ADRs dürfen somit nicht mit dem Aktienmarkt der Vereinigten Staaten zugeordneten Aktieninstrumenten verrechnet werden.

Aktienpositionen, die in verschiedenen nationalen Indizes enthalten sind, sind je nach Art ihrer Bewirtschaftung dem jeweiligen nationalen Markt bzw. Währungsraum zuzuordnen. Beispielsweise dürfen Aktienpositionen in ABB-Titeln, die sowohl Bestandteil des Swiss Market Index (SMI) als auch des schwedischen SF-Generalindex sind, gestützt auf die Art ihrer Bewirtschaftung sowohl dem schweizerischen als auch dem schwedischen Aktienmarkt zugeordnet werden. Es ist damit in solchen Spezialfällen grundsätzlich möglich, dass eine Aktienposition in einem bestimmten Titel anteilsmässig verschiedenen nationalen Märkten bzw. Währungsräumen zugeordnet wird. Ausdrücklich untersagt ist jedoch ein von der Bewirtschaftung unabhängiger Wechsel der Zuordnung je nach Opportunität.

Sind Aktienpositionen zusätzlich zu den Aktienkursrisiken auch mit Währungsrisiken behaftet, so sind Letztere gemäss den entsprechenden Bestimmungen zu erfassen [vgl. Rz 123]. Als mit einem Währungsrisiko behaftet gilt eine Aktie grundsätzlich dann, wenn die Währung im Heimmarkt des Emittenten einer Fremdwährung entspricht.