Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 139Fedlex · Vorlage
EBK-RS 06/[xy] Anhang 5: Verrechnungsmöglichkeit von Cross-Currency-Beziehungen Seite 1
Anhang 5:
Verrechnungsmöglichkeit von Cross-Currency-Beziehungen
Der Begriff "entgegengesetzte Positionen in Derivaten", wie er in Rz 81–87 verwendet wird, bezieht sich grundsätzlich nur auf Derivate, welche sich auf die gleichen Basisinstrumente beziehen und auf dieselbe Währung lauten. Darüber hinaus dürfen jedoch zusätzlich auch Cross-Currency-Beziehungen in ihre Komponenten aufgegliedert und in die Verrechnung miteinbezogen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung der in Rz 82, bzw. Rz 84–87, genannten Restriktionen.
Dazu ein erläuterndes Beispiel: Gegeben sind drei Devisentermingeschäfte mit unterschiedlichen Abschlussterminen und identischen Fälligkeitsterminen:
1. Kauf von 20 Mio. USD gegen 17 Mio. EUR
2. Verkauf von 20 Mio. USD gegen 28 Mio. CHF
3. Kauf von 17 Mio. EUR gegen 27 Mio. CHF
Die erste Position darf auf Grund der vorliegenden Cross-Beziehung in die folgenden Transaktionen aufgegliedert werden:
1a. Kauf von 20 Mio. USD gegen CHF (zum entsprechenden Wechselkurs)
1b. Kauf von CHF gegen 17 Mio. EUR (zum entsprechenden Wechselkurs)
Die Positionen 1a und 1b dürfen gemäss Rz 84–87 gegen die Positionen 2 und 3 verrechnet werden. Voraussetzung dazu ist, dass die Aufgliederung der Cross-Beziehung umfassend dokumentiert wird.
Die Aufgliederung von Cross-Beziehungen ist ausschliesslich für Devisentermingeschäfte zulässig.