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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ EM-Offenlegung Seite 5
denausleihungen betragen;
• den gefährdeten Kundenausleihungen nach geografischen Gebieten gemäss Tabelle 7 (Anhang II), 44
sofern die risikogewichteten, gefährdeten Kundenausleihungen im Ausland (gemäss Domizilprinzip) mehr als 15 % aller risikogewichteten, gefährdeten Kundenausleihungen betragen.
C. Zinsänderungsrisiko im Bankenbuch
Die Bank hat zahlenmässige Angaben über den Vermögens- oder Einkommenseffekt bei einem Zins- 45 änderungsschock zu geben.
VII. Verwendung bankspezifischer Berechnungsansätze
Banken, die bankspezifische Berechnungsansätze, d.h. den auf internen Ratings basierenden Ansatz für 46 Kreditrisiken (Art. 77 ff. ERV), den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 89 ERV), den AMA-Ansatz (institutsspezifischer Ansatz für operationelle Risiken, Art. 95. ERV) oder Verbriefungstransaktionen im Sinne des EBK-Rundschreiben 06/xx „Kreditrisiken“ anwenden, müssen die zusätzlichen, von der revidierten Eigenkapitalvereinbarung des Basler Ausschusses (Basler Mindeststandards, englische, letzte gültige Version) geforderten Offenlegungspflichten zu den jeweils angewandten Ansätzen vollumfänglich erfüllen. Anhang I enthält die entsprechenden Vorgaben.
VIII. Form der Offenlegung
Die nach dem vorliegenden Rundschreiben zu publizierenden Informationen müssen leicht zugänglich 47 sein. Die Banken können dazu insbesondere von folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen:
• Publikation im Internet;
• Publikation in Zwischenberichten und Geschäftsberichten.
Die offenzulegenden Angaben sind auf Anfrage auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.48
Befindet sich die zu publizierende Information in einer anderen Quelle, die der Öffentlichkeit ebenfalls 49 zur Verfügung steht, so kann auf diese verwiesen werden, sofern diese leicht zugänglich ist.
Falls die Bank die Informationen zu den Eigenmittelvorschriften nicht im Rahmen ihres Geschäftsbe- 50 richtes veröffentlicht, muss sie in diesem Bericht angeben, wo diese Informationen verfügbar ist.
Banken, die vom erweiterten Konsolidierungsrabatt nach Rz 3 und 5 profitieren, müssen in ihren Ge- 51 schäftsberichten mit einem generellen Hinweis angeben, wo die konsolidierte Publikation erhältlich ist.
IX. Zeitpunkt und Fristen der Offenlegung
Die qualitativen und quantitativen Informationen müssen mindestens nach jedem Jahresabschluss of- 52 fengelegt werden.
Banken mit durchschnittlichen Eigenmittelanforderungen von mehr als CHF 400 Mio. (Berechnung 53 gemäss Rz 13) müssen zusätzlich die quantitativen Informationen auch nach jedem halbjährlichen Zwischenabschluss offen legen.
Die Publikation der nach jedem Jahresabschluss aktualisierten Daten hat innerhalb von vier Monaten 54 nach Abschluss der Jahresrechnung zu erfolgen. Die Publikation der nach jedem Zwischenabschluss aktualisierten Daten hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Zwischenabschlusses zu erfolgen.
Der Zeitpunkt der Erstellung oder Anpassung der veröffentlichten Informationen muss klar angegeben werden.