Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 177Fedlex · Vorlage

EBK-RS 06/ EM-Offenlegung Seite 6

X. Zusätzliche Anforderungen für grosse Banken

Banken mit Eigenmittelanforderungen von über CHF 4 Mia. (Berechnung gemäss Rz 13) und wesentli- 55 cher internationaler Tätigkeit müssen ausserdem vierteljährlich folgende Informationen publizieren:

• die Kernkapital- und Gesamtkapitalkoeffizienten der Gruppe und der bedeutenden in- und auslän- 56

dischen Gruppengesellschaften. Bei den ausländischen Gruppengesellschaften können die Zahlen,

die gemäss lokalen Vorschriften berechnet wurden, verwendet werden;

• sowie die zugehörigen Basisinformationen, d.h. das anrechenbare Kernkapital, das anrechenbare 57

Gesamtkapital und die Summe der Eigenmittelanforderungen.

Die Aktualisierung und Publikation hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen.58

XI. Prüfung

Die Prüfgesellschaften prüfen nach jedem Jahresabschluss die Einhaltung der Offenlegungspflichten 59 nach Massgabe des EBK-RS 05/1 Prüfung und nehmen im Bericht zur Rechnungsprüfung Stellung.

Die Offenlegung im Zwischenbericht und/oder im Jahresbericht unterliegt nicht der aktienrechtlichen 60 Prüfung. Werden jedoch gewisse Elemente der von diesem Rundschreiben verlangten Informationen in der Jahresrechnung veröffentlicht, unterliegen diese hingegen der aktienrechtlichen Prüfung.

XII. In-Kraft-Treten

Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.61

XIII. Übergangsbestimmungen

Für Banken, welche die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach einem fortgeschrittenen auf 62 internen Ratings basierenden Ansatz (A-IRB) oder für operationelle Risiken nach einem bankspezifischen Ansatz (AMA) berechnen, gelten die Offenlegungspflichten nach diesem Rundschreiben ab dem 1. Januar 2008.

Bei erstmaliger Offenlegung nach diesem Rundschreiben sind die Vorjahreszahlen nicht anzugeben.63

Für die Berechnung der durchschnittlichen Eigenmittelanforderungen gemäss Rz 13 können bis zum 64 Vorliegen von vier Eigenmittelausweisen nach Art. 12 ERV die Eigenmittelausweise, die gemäss den Vorschriften der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004 erstellt wurden, verwendet werden.

Anhänge:

Anhang 1: ...

Anhang 2: ...

Rechtliche Grundlagen:

- BankG: Art. 4 Abs. 2

- ERV: Art. 4 Bst. a und Art. 28