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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ EM-Offenlegung Seite 2
I. Gegenstand Rz
Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert Artikel 28 der Eigenmittelverordnung (ERV) und regelt, 1 welche Banken und Effektenhändler (nachfolgend als Banken bezeichnet) in welchem Umfang zur Offenlegung verpflichtet sind. Dieses Rundschreiben berücksichtigt dabei diejenigen Informationen, welche die Banken bereits im jährlichen Geschäftsbericht und den halbjährlichen Zwischenberichten publizieren.
II. Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für alle Banken mit Sitz in der Schweiz. Ausgenommen sind die Privatban- 2 kiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen (Art. 6 Abs. 6 BankG und Art.
28 ERV).
Werden die Eigenmittelanforderungen auf Stufe einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates 3 berechnet, sind die Offenlegungspflichten nur auf konsolidierter Basis anzuwenden (Konsolidierungsrabatt). Der Konsolidierungsrabatt gilt sowohl für das Stammhaus (Muttergesellschaft) als auch für die Tochtergesellschaften.
Die Offenlegungspflichten gelten nicht für die einzelnen Mitglieder einer zentralen Organisation, wel- 4 che die Bankenkommission nach Art. 10 Abs. 1 der ERV von der Erfüllung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis befreit hat. Die Offenlegungspflichten sind von der zentralen Organisation auf konsolidierter Ebene zu erfüllen.
Ausländisch beherrschte Banken sind von der Offenlegung befreit, wenn vergleichbare Angaben auf 5 Gruppenstufe im Ausland publiziert werden.
Der Konsolidierungskreis entspricht jenem, der bei der konsolidierten Berechnung der Eigenmittelan- 6 forderungen und der anrechenbaren Eigenmittel angewendet wird (art. 6 ERV).
III. Ausnahmen von den Offenlegungspflichten
Banken, welche alle der folgenden Bedingungen erfüllen, haben ausschliesslich den Betrag der anre- 7 chenbaren Eigenmittel (Rz 38) sowie den Betrag der erforderlichen Eigenmittel (Rz 39), unterteilt nach Anforderungen für das Kreditrisiko, die nicht gegenparteibezogenen Risiken, das Marktrisiko und das operationelle Risiko, zu veröffentlichen (partielle Offenlegung):
• Eigenmittelanforderungen von weniger als CHF 200 Mio. (Berechnung gemäss Rz 13)8
• Anwendung des Schweizer Standardansatzes für die Unterlegung der Kreditrisiken (gemäss 9
Art. 47 ff ERV)
• Anwendung des Basisindikatoransatzes oder des Standardansatzes für die Unterlegung der operati- 10
onellen Risiken (gemäss Art. 93 bzw. 94 ERV)
• Keine Anwendung von Verbriefungstransaktionen im Sinne des EBK-Rundschreibens 06/xx „Kre- 11
ditrisiken“.
Der gewählte Ansatz für die Unterlegung der Marktrisiken ist nicht massgebend.12
Der Schwellenwert von CHF 200 Mio. bezieht sich auf das Einzelinstitut, sofern nur auf Einzelbasis 13 publiziert wird, oder auf Gruppenebene, sofern konsolidiert publiziert wird. Die Eigenmittelanforderungen berechnen sich als Durchschnitt der entsprechenden Angaben in den Eigenmittelausweisen der letzten vier dem Abschlussstichtag vorangehenden Semester. Bei Veränderungen im Einzelabschluss (Übernahme oder Abspaltung) oder durch Veränderung des Konsolidierungskreises (Zu- oder Verkäufe), sind die entsprechenden Werte der vier vorangegangenen Semester für die Durchschnittswertbe-