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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Art. 16 Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes 25–347

35–4410

45–5415

55–ordentliches Rentenalter18

Art. 24 Abs. 2

2 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im ordentlichen Rentenalter.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom xxxx

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

b. Mindestumwandlungssatz

1 Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,4 Prozent erreicht sind. Er kann für Männer und Frauen unterschiedliche Umwandlungssätze festlegen.

2 Der Bundesrat unterbreitet den Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes nach Artikel 14 Absatz 3 erstmals im Jahr 2009.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.