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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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Entwurf
Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) (Mindestumwandlungssatz)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ................
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1
1 Anspruch auf Altersleistungen haben Versicherte, die das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2 (ordentliches Rentenalter) erreicht haben.
Art. 14 Abs. 2 und 3
2
Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,4 Prozent für das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann.
3 Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten alle fünf Jahre Bericht. Der Bericht enthält Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt zudem auf, ob die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung weiterhin in angemessener Weise ermöglicht, und legt andernfalls dar, mit welchen Massnahmen dieses Ziel erreicht werden könnte.
1 SR 831.40
2 SR 831.10