Vorlage
Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 48Fedlex · Vorlage
Die kritische Grösse bei der Betrachtung der Normalgeneration liegt bei der Ersatzquote beim maximal koordinierten Lohn. Werden die von 1985 bis 2004 maximal möglichen Altersguthaben unter Berücksichtigung des Zinsbonus und die bis 2025 noch zu erwartenden Altersgutschriften hinzuaddiert, ergibt sich eine Ersatzquote von 57,02 Prozent. Ein Wert, der nur geringfügig unter dem bisher modellmässig erreichten Wert von 57,33 Prozent (ohne Zinsbonus) liegt.
Das Leistungsziel kann aufgrund der modellmässig errechneten Ersatzquote daher als eingehalten betrachtet werden, dies umso mehr als ein gewisser Ermessenspielraum gegeben ist55 und auch die Botschaft von 1971 auf Seite 25 ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Konzeption nicht im Sinne einer absoluten Bewertung zu verstehen ist.
Um zu beurteilen, ob aufgrund von Änderungen von Leistungsparametern in der beruflichen Vorsorge flankierende Massnahmen notwendig werden, ist die Ersatzquote eine taugliche Richtgrösse. Für die Beurteilung, ob eine Ersatzquote von rund 60 Prozent des letzten Lohnes auch bei tieferen Einkommen tatsächlich die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglicht, wurde bereits im 3-Säulen-Bericht vom Oktober 199556 in Frage gestellt. Entsprechende Überlegungen wurden in den parlamentarischen Kommissionen aufgenommen und führten dazu, dass die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes in der 1. BVG-Revision durch die Ausweitung des koordinierten Lohnes und damit zur Verbesserung der Ersatzquote im unteren Einkommensbereich erfolgt.
5.2 Verhältnis zum europäischen Recht
Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet zwischen gesetzlichen und privaten Rentensystemen. Die privaten Rentensysteme umfassen sowohl die betriebliche wie auch die private Vorsorge. Wird diese Unterteilung des EG-Rechts auf das schweizerische Vorsorgesystem übertragen, so bilden AHV und die obligatorische berufliche Vorsorge das gesetzliche Rentensystem, während die überobligatorische berufliche Vorsorge und die 3. Säule zur privaten Vorsorge gehören.
Der vorliegende Bericht befasst sich mit dem Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Zu berücksichtigen sind daher die geltenden Vorschriften der EU zu den gesetzlichen Rentensystemen. Das Gemeinschaftsrecht zielt auf eine Koordination der einzelstaatlichen Systeme ab mittels der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kodifiziert durch die Verordnung des Rates Nr. 118/97; ABl Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 631/2004, ABl Nr. L 100 vom 6.4.2004, S. 1). Nicht vorgesehen ist hingegen eine Harmonisierung der einzelnen Systeme. Die Mitgliedstaaten können den persönlichen Geltungsbereich, den Leistungsumfang, die Finanzierungsmodalitäten sowie die Organisation der Systeme weiterhin selbst bestimmen, unter Berücksichtigung allerdings der Richtlinie 79/7 vom 10. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24).
55 Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Seite 163 mit Hinweisen
56 Bericht des Eidg. Departementes des Innern zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption des Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in: Beiträge zur sozialen Sicherheit, insbesondere Seite 27.