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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Das Personenfreizügigkeitsabkommen57 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits sieht die Koordination des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit mit jenem der EU-Mitgliedstaaten nach dem Muster der in der EG geltenden Regelungen vor. Die im Bericht behandelte Problematik wird vom Koordinationsrecht nicht tangiert.

Der Bericht muss auch im Hinblick auf das EU-Recht bzw. die Weisung 79/7 geprüft werden, auch wenn diese Weisung für die Schweiz nicht bindend ist. Die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dieser Weisung ist insofern gegeben, als der Bericht einen einheitlichen Rentenumwandlungssatz für Frauen und Männer vorsieht.

5.3 Verhältnis mit dem neuen Finanzausgleich

Der Finanzausgleich ist durch die Vorlage nicht tangiert.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom xxxx Buchstabe b legt der Bundesrat die Mindestumwandlungssätze in der Einführungszeit fest.

5.5 Verhältnis zum ATSG

Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzte Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)58ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche die Koordination und die Vorleistungspflicht betreffen59 – grundsätzlich nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar (vgl. Art. 2 ATSG). Die vorgeschlagenen Änderungen des BVG betreffen weder die Koordination noch die Vorleistungspflicht.

Beilage : Entwurf für eine Änderung des BVG

57 SR 0.142.112.681

58 AS 2002 3371

59 Vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 66 vom 17.01.2003 Rz 397