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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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dürfte ausserdem dadurch gestützt werden, indem vermehrt auf das private Vermögen zurückgegriffen wird.

3.3.3.3 Wachstum

Insgesamt werden die Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum vernachlässigbar sein; allenfalls sind schwache positive Impulse auf die Investitionen und das Stellenangebot und schwache negative Impulse auf den Konsum zu erwarten.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage wurde im Bericht für die Legislaturperiode 2003-200752 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der beruflichen Vorsorge stützt sich auf Artikel 113 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 199953, wobei vorgegebene Grundsätze einzuhalten sind. Von Bedeutung ist das Leistungsziel nach Absatz 2 Buchstabe a.

Das verfassungsmässige Leistungsziel der AHV/IV, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge wird in Artikel 111 BV umschrieben. Diese drei Leistungsträger bilden die drei Säulen, welche zusammen eine ausreichende Altersvorsorge gewährleisten sollen. In Artikel 113 BV (wie bisher Art. 34 quater aBV) wird das Leistungsziel der beiden Säulen berufliche Vorsorge und AHV/IV präzisiert. Sie sollen gemeinsam die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen, wobei letztere nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b BV den Existenzbedarf angemessen zu decken hat.

Die Angemessenheit bezieht sich auf den festzulegenden Plafond, bis zu welchem der soziale Schutz sich erstrecken soll54. In der Botschaft vom 10. November 1971 wird weiter angemerkt, “dass die gewohnte Lebenshaltung im allgemeinen dann fortgesetzt werden kann, wenn eine Einzelperson im Alter auf ein Ersatzeinkommen zählen kann, das mindestens 60 Prozent ihres letzten Brutto-Erwerbseinkommen beträgt“.

Nach Artikel 111 Absatz 2 BV hat der Bund dafür zu sorgen, dass die eidgenössische AHV/IV sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können. Damit wurde bezweckt, dass das Verhältnis zwischen der 1. und 2. Säule sich nicht zu einseitig auf eine Säule verschiebt.

Das BVG selbst beinhaltet kein starres Leistungsziel, vielmehr bestimmen sich die Leistungen nach den Altersgutschriften beziehungsweise den Beiträgen (so genanntes Beitragsprimat).

Die Einhaltung dieses Leistungsziels kann modellmässig als so genannte Ersatzquote dargestellt werden, wobei die AHV-Leistung der einfachen, maximalen AHV-Rente entspricht (2005/6: CHF 25 800) und diejenige der beruflichen Vorsorge auf der Basis des koordinierten Lohnes gerechnet wird.

52 BBl 2004 1149, insbesondere Seite 1174ff. und Seite 1198 (Geschäfts-Nr. 04.012)

53 AS 1999 2556

54 Botschaft zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 10. November 1971, BBl 1971 II 1619 f.