Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. November 198561 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

1Die Altersleistung darf frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des BG vom 20 Dezember 194662 über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; AHVG) ausgerichtet werden. Sie wird bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Versicherte nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Art. 7 Abs. 3

3Beiträge an anerkannt Vorsorgeformen können längstens bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden.

61 SR 831.461.3

62 SR 831.10