Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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8 Änderungen der rechtlichen Bestimmungen
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 198259 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 4 (neu)
4 Sinkt der Jahreslohn nachdem eine versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat um höchstens 1/3, kann das Reglement die Möglichkeit vorsehen, die Vorsorge im bisherigen Umfang bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters, jedoch nicht länger als während 5 Jahren, weiter zu führen. Die Weiterführung der Vorsorge schliesst einen Anspruch auf den Vorbezug der Altersleistung im entsprechenden Umfang aus.
Art. 16 Abs. 2 (neu)
2 In Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhalten, werden Personen ab vollendetem 65. Altersjahr, die die Altersleistung ganz oder teilweise aufschieben, solange Altergutschriften in der Höhe von 9 Prozent gutgeschrieben als ihr Leistungsanspruch nicht über den vollen Leistungsanspruch im ordentlichen Rentenalter hinausgeht.
Art. 49 Abs. 2 Ziffern 1 und 2
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:
1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1 und Art. 8 Abs. 4);
2. das flexible Rentenalter und die zusätzlichen Altersgutschriften beim Aufschub der Altersleistung (Art. 13a Abs. 3 und 8 und Art. 16 Abs. 2);
Art. 66 Abs. 1bis (neu)
1bis Bei der Prüfung der Aufteilung der Beiträge auf den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer können folgende Beiträge ausgenommen werden:
a) Beiträge zur Finanzierung der Vorsorge, die nach Artikel 8 Absatz 4 über die Vorsorge hinaus geht, die dem aktuellen AHV-Lohn entspricht,
b) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften nach Artikel 16 Absatz 2,