Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

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8 Änderungen der rechtlichen Bestimmungen

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Strukturreform)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 198259 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 4 (neu)

4 Sinkt der Jahreslohn nachdem eine versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat um höchstens 1/3, kann das Reglement die Möglichkeit vorsehen, die Vorsorge im bisherigen Umfang bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters, jedoch nicht länger als während 5 Jahren, weiter zu führen. Die Weiterführung der Vorsorge schliesst einen Anspruch auf den Vorbezug der Altersleistung im entsprechenden Umfang aus.

Art. 16 Abs. 2 (neu)

2 In Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Leistungen in einem Leistungsplan festhalten, werden Personen ab vollendetem 65. Altersjahr, die die Altersleistung ganz oder teilweise aufschieben, solange Altergutschriften in der Höhe von 9 Prozent gutgeschrieben als ihr Leistungsanspruch nicht über den vollen Leistungsanspruch im ordentlichen Rentenalter hinausgeht.

Art. 49 Abs. 2 Ziffern 1 und 2

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1 und Art. 8 Abs. 4);

2. das flexible Rentenalter und die zusätzlichen Altersgutschriften beim Aufschub der Altersleistung (Art. 13a Abs. 3 und 8 und Art. 16 Abs. 2);

Art. 66 Abs. 1bis (neu)

1bis Bei der Prüfung der Aufteilung der Beiträge auf den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer können folgende Beiträge ausgenommen werden:

a) Beiträge zur Finanzierung der Vorsorge, die nach Artikel 8 Absatz 4 über die Vorsorge hinaus geht, die dem aktuellen AHV-Lohn entspricht,

b) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften nach Artikel 16 Absatz 2,

59 SR 831.40