Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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II
Änderung bisherigen Rechts
Das Zivilgesetzbuch wird wie folgt geändert:
Art. 89 bis Abs. 6 Ziffern 1 und 2
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198260 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:
1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1 und Art. 8 Abs. 4),
2. das flexible Rentenalter und die zusätzlichen Altersgutschriften beim Aufschub der Altersleistung (Art. 13a Abs. 3 und 8 und Art. 16 Abs. 2),
Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 331 Abs. 3 bis (neu)
3bis Bei der Prüfung, ob der Beitragsanteil des Arbeitgebers mindestens gleich hoch ist wie jener der Gesamtheit seiner Arbeitnehmer, können folgende Beiträge ausgenommen werden:
a) Beiträge zur Finanzierung der Vorsorge, die nach Artikel 8 Absatz 4 BVG über die Vorsorge hinaus geht, die dem aktuellen AHV-Lohn entspricht;
b) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften nach Artikel 16 Absatz 2 BVG.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Koordination des Rentenalter
Tritt die 11. AHV-Revision nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.