Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten
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4.3 Übergangsbestimmung
Die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Umsetzung der Massnahmen für die Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmenden können nur wirksam werden, wenn das BVG-Rentenalter, insbesondere die Flexibilisierung des Rentenalters ebenfalls auf die neuen Ziele ausgerichtet wird. So setzt zum Beispiel der gesetzliche Anspruch auf Altersgutschriften nach dem ordentlichen Rentenalter implizit voraus, dass die Versicherten auch das Recht haben, ihre Altersleistung während der weiteren Erwerbstätigkeit einige Jahre aufzuschieben. Sollte diese Flexibilisierung des Rentenalters im BVG nicht mit der 11. AHV-Revision eingeführt werden, oder sollte diese nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderungen in Kraft treten, ist es daher unerlässlich, dass der Bundesrat die notwendigen Anpassungen vornimmt.
4.4 Änderung der BVV 3
Artikel. 3 Abs. 1
(Ausrichtung der Leistungen)
Im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender soll vermieden werden, dass in Zukunft Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters automatisch zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Es ist daher sinnvoll auch in der Säule 3a entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Personen, die die Erwerbstätigkeit weiter führen, sollen auch den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens aber bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter aufschieben können. Diese Regelung steht dann im Einklang mit derjenigen der Freizügigkeitsverordnung (vgl. Art. 16 der FZV) und der Aufschubmöglichkeit in der 1. Säule (vgl. Art. 39 AHVG).
Artikel. 7 Abs. 3
(Abzugsberechtigung für Beiträge)
Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, sollen in der Säule 3a auch über dieses Alter hinaus steuerbegünstigt vorsorgen können. Die Abzugsberechtigung besteht nach Absatz 1 nur für erwerbstätige Personen. Absatz 3 öffnet die Abzugsmöglichkeit nun neu 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus. Dieser Zeitraum von 5 Jahren entspricht auch der Aufschubsmöglichkeit für die Altersleistung der 1. Säule, der Altersleistung der Freizügigkeitseinrichtungen der 2. Säule und nun auch der Altersleistung der Säule 3a (vgl. Erläuterung zu Art. 3 Abs. 1)
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone
Aufgrund der gesetzlichen Mindestbestimmungen muss der Arbeitgeber allfällige Altersgutschriften nach dem ordentlichen Rentenalter und die Weiterversicherung des früheren Lohnniveaus nicht mitfinanzieren. Als Arbeitgeber entstehen für den Bund und die Kantone daher aufgrund dieser Gesetzesänderungen keine zusätzlichen Kosten. Andererseits ermöglichen die Änderungen flexiblere Lösungen mit dem Ziel, Arbeitnehmende länger zu beschäftigen, wenn in Zukunft dieses Bedürfnis verstärkt auftreten wird.