Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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Bundesverfassung von 1874. Dies war laut Botschaft der Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung38 auch die Absicht. Insbesondere war der Bundesrat der Meinung, auch die neue Verfassungsbestimmung solle es dem Bundesrat ermöglichen, als Leistungsträger der Post- und Fernmeldedienste Monopolunternehmen einzusetzen oder Private zuzulassen. In der parlamentarischen Beratung beschlossen die Räte zu Absatz 1 vorerst eine leicht modifizierte Formulierung ("Die Gesetzgebung über das Post- und Fernmeldewesen ist Bundessache"), doch kehrte man schliesslich zum Vorschlag des Bundesrates und damit zur jetzt geltenden Fassung zurück39. Damit sollte jedoch - entgegen dem, was der Wortlaut mit Blick auf andere Kompetenzbestimmungen vermuten lassen könnte
- nicht ausgeschlossen werden, dass der "service public" im Bereich der Post und des Fernmeldewesens im Rahmen eines Konzessionssystems erbracht wird40. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte kann man nur schliessen, dass Artikel 92 BV es dem Bund jedenfalls verbieten würde, das Erbringen von Post- und Fernmeldediensten vollständig (d.h. ohne eine konzessionsrechtliche Regulierung) der Privatwirtschaft zu überlassen41. Hingegen lässt sich daraus nicht ableiten, der Verzicht auf einen Regiebetrieb bzw. auf eine vom Bund beherrschte Unternehmung zum Erbringen von Fernmelddiensten sei von der Verfassung ausgeschlossen. Vielmehr überlässt die Verfassung die Regelung dieser Fragen dem Gesetzgeber42. Die Regelung muss aber stets so ausgestaltet sein, dass der "service public", wie er in Artikel 92 Absatz 2 BV umschrieben worden ist, optimal wahrgenommen wird.
7.2 Verhältnis zur laufenden FMG-Revision
Die Privatisierung der Swisscom kann unabhängig vom Ergebnis der FMG-Revision, die gegenwärtig im Parlament beraten wird, durchgeführt werden. Das FMG regelt den Telekommunikationsmarkt, ohne die Eigentumsverhältnisse der Unternehmungen zu berücksichtigen, die Fernmeldedienste erbringen. Die Swisscom ist zweifellos eine wichtige Akteurin, aber es ist nicht ihr Status als öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, der ihr eine besondere Stellung verschafft. Auch ihre Überführung in eine privatrechtliche Gesellschaft wird nichts an ihrer Stellung ändern. Solange die Swisscom die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten ist, ist sie verpflichtet, gewisse Formen des Zugangs zu ihren Einrichtungen und Diensten bereitzustellen (Art. 11 FMG). Zudem legen die Artikel 14 ff FMG fest, dass eine sichere und preiswerte Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen. Die Grundversorgungskonzession für den Zeitraum von 2003–2007 wurde an die Swisscom vergeben, weil sie die einzige Unternehmung war, die die Grundversorgung gemäss den gesetzlichen Vorschriften gewährleisten konnte. Die Mehrheitsbeteiligung des Bundes hatte auf das Auswahlverfahren keinerlei Einfluss. Ab 2008 kann die ComCom die Swisscom auch weiterhin beauftragen, die Grundversorgung bereitzustellen; sie könnte aber
38 BBl 1997 I 1 ff., S. 270 ff.
39 eingehend hiezu Leila Roussianos-Moayedi, Les concessions de services de télécommunication, 2002, S. 18 ff.
40 so ausdrücklich der Kommissionsberichterstatter im Ständerat, AB S 1998 S. 1160
41 so auch Aubert, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, Rz 8 zu Art. 92
42 so auch H. Burkert, in: St. Galler Kommentar, 2002, Rz. 3 f. zu Art. 92