Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Frage, ob es die Verfassung dem Bund erlauben würde, die Telekommunikationsunternehmung weitergehend bzw. vollständig zu privatisieren, hat der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 10. Juni 1996 zu einem Postorganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunternehmungsgesetz (BBl 1996 III 1306 ff.) geprüft. Er äusserte sich hiezu wie folgt (a.a.O. S. 1365 f.):

"Im Rahmen der Vernehmlassung hat auch der Umfang und die Zulässigkeit der Privatisierung der Telekommunikationsunternehmung vor dem Hintergrund von Artikel 36 BV Anlass zu Bemerkungen gegeben. In einem Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 1996 nimmt das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Frage Stellung, ob der Bund im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts seine Quote an einer gemischtwirtschaftlich strukturierten, mit einer Konzession ausgestatteten Telekommunikationsunternehmung auf eine Minderheitsbeteiligung reduzieren oder sogar auf jegliche Beteiligungen an konzessionierten, privatrechtlich organisierten Leistungsanbietern im Telecombereich verzichten könnte, so dass dieser Zweig des PTT-Regals im eigentlichen Sinne privatisiert würde. In seinem Gutachten vertritt das BJ die Auffassung, die Möglichkeit, ein Regal nicht in Eigenregie wahrzunehmen, sondern durch konzessionierte Leistungsanbieter ausüben zu lassen, bestehe auch für das PTT-Regal. Insofern wäre eine weitgehende oder vollständige Privatisierung der PTT-Betriebe bzw. des Bereichs Telecom nicht von vorneherein ausgeschlossen. Sie wäre aber an die Voraussetzung geknüpft, dass damit der 'service public' am besten wahrgenommen würde. Mit einem entsprechenden Konzessionsregime müssten Rahmenbedingungen statutiert werden, die eine umfassende Beachtung der öffentlichen Interessen gewährleisten würden.

Angesichts dieser Ausgangslage würde einer späteren Umwandlung der Telekommunikationsunternehmung von einen spezialgesetzlichen in eine rein privatrechtliche Aktiengesellschaft mit teilweiser oder vollumfänglicher Beherrschung durch Private verfassungsrechtlich nichts entgegenstehen."

Diese Rechtsauffassung ist in der Doktrin überwiegend bestätigt worden37. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob die damalige Auffassung des Bundesrates auch im Lichte von Artikel 92 der neuen Bundesverfassung aufrecht erhalten werden kann.

Nach Artikel 92 (Absatz 1) BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Dieser Grundsatz wird in Absatz 2 mit einer Art Leistungsauftrag ergänzt: Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden, und die Tarife sind nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Im Wesentlichen übernimmt diese Verfassungsbestimmung damit den Gehalt von Artikel 36 Absätze 1 und 3 der

37 vgl. z.B. Rolf H. Weber, Le rôle de l'Etat dans les marchés des télécommunications, in: Problèmes actuels de droit économique, Mélanges en l'honneur de Ch.-A. Junod, 1997, S.

444 ff.; Peter Fischer, Fernmelderecht, in: Koller et al., Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Informations- und Kommunikationsrecht, Rz 1 ff.; a.M. Leo Schürmann, Zur Verfassungsmässigkeit der Neuordnung der PTT-Gesetzgebung, in: Problèmes actuels de droit économique, Mélanges en l'honneur de Ch.-A. Junod, 1997, S.

397 ff., 402 f.