Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/105: Verfassungsbestimmung Hooliganismus · 4 Seiten
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Der überwiegende Teil der Vernehmlassungsteilnehmer vertrat die Ansicht, der Bund solle die Arbeiten für eine Verfassungslösung parallel zu den Bemühungen der Kantone für eine Konkordatslösung weiterführen für den Fall, dass eine solche nicht bzw. nicht rechtzeitig realisiert werden könne. Die Bandbreite der Meinungsäusserungen variiert dabei von ausdrücklicher Zustimmung zu diesem vorgesehenen Vorgehen bis zu dessen stillschweigender Akzeptierung. Einzelne Stimmen forderten dagegen, die Arbeiten auf Bundesebene seien mehr oder weniger umgehend einzustellen (so namentlich die Kantone AR, GL, SG und TG).
3. Systematische Einordnung der Verfassungsbestimmung
In Bezug auf die systematische Einordnung der Bestimmung in die Bundesverfassung gab es - entsprechend der beiden im Vordergrund stehenden Möglichkeiten zur Verankerung in der BV - auch zwei Haltungen: Der weit überwiegende Teil der Vernehmlasser war mit der in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Einordnung beim "Sportartikel" der BV (Art. 68) im dritten Abschnitt "Forschung, Bildung und Kultur" einverstanden, weil damit verdeutlicht werde, dass das bestehende Kompetenzgefüge zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Sicherheit durch die inhaltliche Beschränkung der neuen Verfassungsbestimmung auf das Hooliganismusproblem grundsätzlich nicht verschoben werden solle. Die Kantone BE und SH sowie die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren begrüssten diese Zuordnung sogar ausdrücklich. Eine Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmer1 war dagegen der Meinung, dass die neue Kompetenznorm bei den Sicherheitsbestimmungen der BV (Art. 57 - Art. 61) angesiedelt werden solle, weil dieses Thema eindeutig den betreffenden Bereich beschlage und man das auch so durch eine entsprechende systematische Einordnung zum Ausdruck bringen solle.
4. Bemerkungen zum Entwurf der Verfassungsbestimmung
Die vorgeschlagene Formulierung der neuen Verfassungsbestimmung fand grundsätzlich eine gute Aufnahme2 und es wurde wenig Detailkritik geäussert. In den nachfolgenden Ziffern findet sich eine Darstellung der wichtigsten Bemerkungen.
4.1 Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung
Der Kanton Graubünden war der Meinung, die Bestimmung greife in ihrer vorgeschlagenen Fassung einerseits zu weit, d.h. sie greife zu stark in den kantonalen Kompetenzbereich der Polizeihoheit ein, wenn sie auch lokale bzw. innerkantonale Sportveranstaltungen erfasse, welche mit dem kantonalen Polizeirecht zu bewältigen seien. Andererseits greife die Bestimmung zu kurz, wo es um interkantonale Sicherheitsaspekte überhaupt gehe. Diese liessen sich nicht auf Sportveranstaltungen reduzieren, sondern müssten jede Art von sicherheitsrelevanten Grossveranstaltungen (also neben Sportanlässen auch z.B. Konferenzen, Ausstellungen, Konzerte) mitumfassen, sofern sie sich auf mehrere Kantone auswirkten. Diese Ansicht in Bezug auf den letztgenannten Punkt (Ausdehnung auf alle Arten von interkantonalen sicher-
1 Kantone VD, GR, ZG, CSP, schweiz. Konferenz der Strafverfolgungsbehörden
2 So die Kantone AG, BE, BL, GE, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, UR, VD, VS, ZG, ZH