Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/119: Mandatserweiterung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) vom 24. September 2004 · 4 Seiten
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Illegaler Handel mit bedrohten Tierarten: Art. 28 Tierschutzgesetz (SR 455), Art. 23 Artenschutzverordnung (SR 453), Art. 17 Abs. 1 Bst. c Jagdgesetz (SR 922.0);
Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten: Art. 24 Abs. 1 Bst. d Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451);
Umweltkriminalität: Art 60 Umweltschutzgesetz (SR 814.01), Art. 24-24e Natur- und Heimatschutzgesetz, Art. 42-45 Waldgesetz (SR 921.0), Art. 70 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20), Art. 16-20 Fischereigesetz (SR 923.0), Art. 35 Gentechnikgesetz (SR 814.91), Art. 43, 43a Strahlenschutzgesetz (SR 814.50).
Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern: Art. 11f Sportförderungsgesetz (SR 415.0), Art. 48 Abs. 1 Bst. d Lebensmittelgesetz (SR 817.0), Art. 86 Heilmittelgesetz (SR 812.21).
Spezialfall Geldwäscherei
Im geltenden Mandat ist die Geldwäscherei speziell geregelt (Art. 3 Abs. 1 Abkommen). Gemäss dieser Bestimmung ist die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei nur zulässig, sofern diese mit einem Delikt des Mandats in Zusammenhang steht. Mit andern Worten ist eine im Mandat enthaltene Vortat erforderlich.
Dieser Grundsatz wird bei der Mandatserweiterung beibehalten. Die Geldwäscherei ist somit nur in Zusammenhang mit einem Deliktsbereich des Mandats ein kooperationsfähiges Delikt. Ausserdem wird die Regelung in dem Sinn konkretisiert, dass die Vortat gemäss Schweizer Recht als Verbrechen qualifiziert sein muss (Art. 305bis Strafgesetzbuch).
Auswirkungen
Die nationale Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Europol ist das Bundesamt für Polizei (Art. 5 Abkommen). Die Zuständigkeit besteht nach der Erweiterung des Mandats unverändert.
Mit der Erweiterung des Mandats auf neue Delikte soll die Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) geändert werden, damit Europol-Daten generell im JANUS gespeichert werden können.
Es ist davon auszugehen, dass für die Mandatserweiterung mit Europol ein zusätzlicher Bedarf von einer Stelle bei fedpol erforderlich ist. Dieser Bedarf wird mit dem aktuellen Personalbestand intern kompensiert.
Die Mandatserweiterung hat auch Auswirkungen auf die Kantone, da die Kompetenz für den überwiegenden Teil der neuen Delikte in die kantonale Zuständigkeit fällt. Der Zusatz-Aufwand fällt je nach Kanton und Deliktsbereich unterschiedlich aus. Er wird insgesamt pro Kanton nicht erheblich sein.