Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/16: Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung und Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr · 8 Seiten
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1 Ausgangslage
In seinem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz aus dem Jahr 20041, welchen das Parlament im Juni 2005 zur Kenntnis genommen hat, setzt sich der Bundesrat im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung für eine zusammenhängende, umfassende und prospektive Luftfahrtpolitik ein. Oberstes Ziel der schweizerischen Luftfahrt ist die Sicherstellung einer optimalen Anbindung der Schweiz an die europäischen und weltweiten Zentren. Der schweizerischen Luftfahrt kommt eine herausragende volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Sie ist sowohl ein Element der Aussenwirtschaftspolitik als auch ein zentraler Standortfaktor. Deshalb ist die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrt zu fördern.
Die Luftfahrtindustrie in der Schweiz steht international unter hohem Wettbewerbsdruck. Dieser Druck wird teilweise aufgrund laufend zunehmender Kosten noch weiter verschärft. Die Flughäfen sehen sich erheblichen Entschädigungsforderungen von Flughafenanwohnern wegen Lärmbelastungen gegenüber. Strengere Vorschriften im Bereich des Schutzes der Luftfahrt vor widerrechtlichen Handlungen, namentlich Terroranschlägen und Entführungen (Security), machen zusätzliche Investitionen nötig. Im Bereich der technischen Sicherheit (Safety), strebt der Bundesrat einen im europäischen Vergleich hoch stehenden Standard an.
Ungeachtet der herausragenden volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Luftfahrt betragen die finanziellen Aufwendungen des Bundes für diesen Verkehrsbereich nur einen Bruchteil dessen, was für die Verkehrsträger Strasse oder Schiene eingesetzt wird. Anders als bei der Verbrauchssteuer auf Fahrzeugtreibstoffen, welche zu einem grossen Teil für den Strassenverkehr zweckgebunden ist, wird die Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen nicht zu Gunsten des Luftverkehrs verwendet, sondern fliesst heute ebenfalls in die Strassenrechnung und die allgemeine Bundeskasse. Die heutige Situation erscheint insgesamt nicht sachgerecht. Sie widerspricht weiter dem Prinzip der Kostenwahrheit, indem dem Luftverkehr durch die Besteuerung der Flugtreibstoffe die im Zusammenhang mit diesem Verkehrsträger entstehenden Kosten angelastet, die entsprechenden Erträge dann aber zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden. Die Erträge aus der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen sollen analog der Strasse für den Verkehrsträger eingesetzt werden, welcher diese Einnahmen generiert, mithin für den Luftverkehr.
Gemäss dem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz prüft der Bundesrat, inwieweit die Erträge aus der Kerosinsteuer künftig zugunsten von Umweltschutz-, Security- und Safetymassnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr eingesetzt werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Entwurf einer Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung (BV)2 vom 18. April 1999, mit welchem die Grundlage geschaffen wird, Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen zugunsten der Luftfahrt zu verwenden.
2 Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung
2.1 Heutige Regelung
Gemäss Artikel 131 BV kann der Bund unter anderem auf Treibstoffen eine besondere Verbrauchssteuer erheben. Artikel 86 BV regelt unter anderem die Erhebung der
Verbrauchssteuer und die Verwendung der Erträge. Nach Artikel 86 Absatz 3 BV verwendet er die Hälfte des Reinertrages für eine abschliessend aufgezählte Reihe von Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer (Art. 86 Abs. 4 BV). Die Erhebung eines Treibstoffzuschlages durch den Bund wurde 1958 mit den Artikel 36teraBV in Form
1 BBl 2005 1781
2 SR 101