Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/16: Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung und Schaffung einer Spezialfinanzierung Luftverkehr · 8 Seiten
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Die Kosten für Sicherheitsmassnahmen sind aufgeteilt auf Flugplatzhalter, Luftverkehrsunternehmen und Bund. Gemäss Artikel 122a der Verordnung über die Luftfahrt (LFV)6 tragen die Flugplatzhalter oder die Luftverkehrsunternehmen die Verantwortung für die Durchführung und die Kosten von besonderen Sicherheitsmassnahmen. Diese Sicherheitsmassnahmen werden in der Verordnung über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)7 näher umschrieben; die VSL regelt sowohl die Pflichten der Flugplatzhalter bzw. der Luftverkehrsunternehmen als auch die von ihnen zu tragenden Kosten, wobei weitgehend das Verursacherprinzip Anwendung findet.
Der Flugplatzhalter ist insbesondere für die Anlagen und technischen Einrichtungen, die Kontrolle des Zutritts zum Sicherheitsbereich und die Kontrolle der Flugpassagiere und deren Gepäck verantwortlich. Er hat die Möglichkeit, die Kosten aus der Erstellung und dem Betrieb seiner Kontrollanlagen und -einrichtungen durch einen Anteil an den Flugplatzgebühren abzudecken.
Die Luftverkehrsunternehmen sind insbesondere verantwortlich für die Kontrolle des Zugangs zu den Luftfahrzeugen und betrieblichen Einrichtungen, die Kontrolle des Einstiegs der Fluggäste, die Durchsuchung der Luftfahrzeuge sowie die Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Verpflegungsgütern. In diesem Sinne tragen sie auch die daraus resultierenden Kosten, welche zudem die Verstärkung und Überwachung der Cockpittüren sowie die Sitzplatzreservation von Sicherheitsbegleitern umfassen.
Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildung und den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden administrativen Aufwendungen (z.B. Kosten für Ausbildungsinfrastruktur und Ausrüstung). Ferner kann er sich ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen. Der jährliche Budgetbetrag beläuft sich heute auf rund 9 Mio. Franken.
In Europa besteht bislang keine einheitliche Handhabung der Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen. Die Ergebnisse einer von der Europäischen Kommission im Frühling 2004 initiierten Studie zu dieser Frage bestätigen diese Schlussfolgerung. Die Europäische Kommission wird ihre konkrete Haltung zur Frage der Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen demnächst in einer Mitteilung darlegen, gemäss welcher voraussichtlich diejenigen Mitgliedstaaten, welche strengere Sicherheitsmassnahmen verlangen als in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 vorgesehen, für die daraus resultierenden Mehrkosten werden aufkommen müssen.
Mit Artikel 86 Absatz 2bisBV wird die Grundlage geschaffen, dass sich der Bund über den bisherigen Budgetbetrag hinaus an Security Kosten beteiligen kann. Die Beiträge sollen in erster Linie den Flughäfen und den Luftverkehrsunternehmen zugute kommen. Dabei steht die Finanzierung von Sicherheitsmassnahmen, wie Ausbildung von Personal, Durchführung von Kontrollen oder Beschaffung von Geräten im Vordergrund.
Massnahmen zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr
Die technische Sicherheit in der Luftfahrt betrifft alle Elemente der zivilen Luftfahrt: die Flugoperationen, die Flugsicherung, den Flugwetterdienst, die Flughäfen sowie die technischen Betriebe des Luftfahrzeugbaus und -unterhalts. Gemäss dem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz strebt die Schweiz im europäischen Vergleich einen hoch stehenden Sicherheitsstandard an. Mit Artikel 86 Absatz 2bisBV wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich der Bund an Massnahmen zur Förderung eines hohen Sicherheitsniveaus beteiligen kann.
6 SR 748.01
7 SR 748.122