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Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 3 Seiten
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Gemäss Artikel 7 Absatz 2 lit. a, zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, informiert die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften den Rat, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihreinnereRechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 lit. b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens, begründen die Notifikation des Rates vom 9. März 2006 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Europäischen Rates ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Brüssel, den...2006