Vorlage
Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV)
vom ... (Stand 07.07.2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; im folgenden Gesetz genannt)1
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Investmentclub
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und g KAG)
Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
b. Die Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
d. Die Mitgliederanzahl überschreitet nicht 20 Personen.
Art. 2 Öffentliche Werbung
(Art. 3 KAG)
1Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn die Werbung sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes richtet und dafür die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden.
2Die Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten in den Medien durch beaufsichtigte Finanzintermediäre stellt keine öffentliche Werbung dar, sofern die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
SR ..........
1 SR ... 2006–......