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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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a. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);
b. sie den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation unterliegen, die von der Aufsichtsbehörde als Mindeststandards anerkannt sind; und
c. der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 6 Bewilligungsunterlagen
(Art. 13 und 14 KAG)
Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der Aufsichtsbehörde folgende Dokumente unterbreiten:
a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der Fondsleitung, der SICAV und der SICAF;
b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall der Vermögensverwalterin, des Vermögensverwalters, des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und des Vertriebsträgers.
Art. 7 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 13 Abs. 3 und 19 Abs. 4 KAG)
1Wer eine Bewilligung als Fondsleitung, Bank im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. November 19343 über Banken und Sparkassen, Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes vom 24. März 19954 oder Versicherungseinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20045 hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
2Wer eine Bewilligung für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
3Die schweizerische Post und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.