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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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6Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 12 Finanzielle Garantien

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die einschlägigen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.

Art. 13 Änderung von Organisation und Dokumenten

(Art. 16 KAG)

1Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Der Aufsichtsbehörde sind die Dokumente nach Artikel 6 zu unterbreiten.

2Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes, ausgenommen die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 14 Meldepflichten

(Art. 16 KAG)

1Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:

a. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;

b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, wie namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;

c. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;

d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, wie namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;

e. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;

f. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 12), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.

2Die Depotbank meldet den Wechsel der mit der Wahrnehmung der Depotbanktätigkeit betrauten Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).

3Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen melden: