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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Art. 8 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer
kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 13 Abs. 4 KAG)
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind sinngemäss anwendbar auf die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die bei der Aufsichtsbehörde eine Bewilligung beantragen.
Art. 9 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)
1Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
2Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen.
3Sie berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen.
4Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 10 Qualifiziert Beteiligte
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 KAG)
Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes der qualifiziert Beteiligten. Ferner bestimmt sie die Voraussetzungen für den Nachweis, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken kann.
Art. 11 Betriebsorganisation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
1Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Sie müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
2Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
3Der Bewilligungsträger muss eine zweckmässige und angemessene Organisation, insbesondere in den Bereichen Risk Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance gewährleisten. Er muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.
4Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.
5Die Aufsichtsbehörde kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.