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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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2Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:

a. die Sacheinlage unter Hinweis auf das Datum des Vertrages, deren Gegenstand und die dafür ausgegebenen Aktien;

b. die allfällige Gutschrift einer Forderung als Sachübernahme, sofern der Aktivenüberschuss den Liberierungsbetrag übersteigt;

c. die feste oder beabsichtigte Sachübernahme unter Hinweis auf das Datum des Vertrags, deren Gegenstand und die Gegenleistung der Gesellschaft;

d. die Verrechnung unter Hinweis auf die Forderung und deren Höhe sowie die dafür ausgegebenen Aktien bzw. die Gegenleistung der Gesellschaft;

e. den Inhalt und den Wert der besonderen Vorteile.

2. Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister21

1Für die Eintragung in das Handelsregister haben zu entrichten:

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7.bis, 7.ter, 7.quater und Abs. 2 und 3 7.bis Investmentgesellschaft mit variablem Kapital600

7.ter Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen600

7.quater Investmentgesellschaft mit festem Kapital600

2Beträgt bei den unter den Ziffern 3, 4, 5, 7quaterund 8 aufgeführten juristischen Personen das Grund-, Stamm- oder Dotationskapital mehr als 200 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens bis auf 10 000 Franken.

3Beträgt bei der unter der Ziffer 7bisaufgeführten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital die Mindesteinlage mehr als 250 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens bis auf 10 000 Franken.

21 SR 221.411.1