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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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d. das Datum der Statuten; dieses entspricht dem Tag, an dem die Gründer- oder die Generalversammlung die Statuten angenommen oder eine Änderung derselben beschlossen hat;

e. gegebenenfalls der Hinweis auf die Dauer der Gesellschaft;

f. der Zweck;

g. die Art der Aktien;

h. allfällige Einschränkung des Aktionärskreises und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;

i. allfällige Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte;

j. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates;

k. sämtliche weiteren zur Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigten Personen;

l. die Revisionsstelle;

m. die Publikationsorgane;

n. gegebenenfalls die Art der Kundgabe der Erklärungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre.

2. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 104e

Anmeldung und Mit der Anmeldung zur Eintragung der Kommanditgesellschaft für Belege

kollektive Kapitalanlagen müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. der Gesellschaftsvertrag;

b. ein Nachweis betreffend die Annahme der Wahl durch die Revisionsstelle.

Art. 104f

Inhalt der Eintra- Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen werden gung

eingetragen:

a. die Firma und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;

d. das Datum des Gesellschaftsvertrags;

e. die Dauer der Gesellschaft;

f. der Zweck;