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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Art. 104b

Anmeldung und Mit der Anmeldung der Gründer einer Investmentgesellschaft mit Belege

variablem Kapital zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;

b. die Statuten;

c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Revisionsstelle ihre Wahl angenommen haben, sofern sich die Annahme der Wahl nicht aus dem Errichtungsakt ergibt;

d. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, insbesondere über die Bestimmung seines Präsidiums und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;

e. falls die Investmentgesellschaft über kein eigenes Rechtsdomizil verfügt, die Bestätigung des Domizilhalters, wonach er der Investmentgesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt.

Art. 104c

PrüfungDas Handelsregisteramt prüft insbesondere, ob der öffentlich beurkundete Errichtungsakt folgende Angaben enthält:

a. die Namen der Gründer und gegebenenfalls ihrer Vertreter;

b. die Erklärung, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital zu gründen;

c. die Bestätigung, dass die Statuten festgelegt sind;

d. die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

e. die Wahl der Revisionsstelle;

f. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben;

g. die Unterschriften der Gründer oder gegebenenfalls ihrer Vertreter.

Art. 104d

Inhalt der Eintra- Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital werden eingetragung

gen:

a. die Firma und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;