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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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g. der Betrag der gesamten Kommanditsumme;
h. falls eine Sacheinlage geleistet wird, ein Hinweis auf deren Gegenstand und den Wert;
i. die Firma, der Sitz und die Identifikationsnummer der Komplementäre und die für die Komplementäre handelnden natürlichen Personen;
j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigten Personen;
k. die Revisionsstelle.
3. Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 104g
GrundsatzEs kommen die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften (Art. 78 ff.) sinngemäss zur Anwendung; vorbehalten bleibt Artikel 104h.
Art. 104h
Inhalt der Eintra-1 Bei Investmentgesellschaft mit festem Kapital werden eingetragen: gung
a. die Firma und die Identifikationsnummer;
b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
c. die Rechtsform;
d. das Datum der Statuten; dieses entspricht dem Tag, an dem die Gründer- oder die Generalversammlung die Statuten angenommen oder eine Änderung derselben beschlossen hat;
e. gegebenenfalls der Hinweis auf die Dauer der Gesellschaft;
f. der Zweck;
g. die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
h. allfällige Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien;
i. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates;
j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Aktiengesellschaft berechtigten Personen;
k. die Revisionsstelle;
l. die Publikationsorgane;
m. gegebenenfalls die Art der Kundgabe der Erklärungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre.