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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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g. der Betrag der gesamten Kommanditsumme;

h. falls eine Sacheinlage geleistet wird, ein Hinweis auf deren Gegenstand und den Wert;

i. die Firma, der Sitz und die Identifikationsnummer der Komplementäre und die für die Komplementäre handelnden natürlichen Personen;

j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigten Personen;

k. die Revisionsstelle.

3. Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 104g

GrundsatzEs kommen die Bestimmungen über die Aktiengesellschaften (Art. 78 ff.) sinngemäss zur Anwendung; vorbehalten bleibt Artikel 104h.

Art. 104h

Inhalt der Eintra-1 Bei Investmentgesellschaft mit festem Kapital werden eingetragen: gung

a. die Firma und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;

d. das Datum der Statuten; dieses entspricht dem Tag, an dem die Gründer- oder die Generalversammlung die Statuten angenommen oder eine Änderung derselben beschlossen hat;

e. gegebenenfalls der Hinweis auf die Dauer der Gesellschaft;

f. der Zweck;

g. die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

h. allfällige Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien;

i. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates;

j. sämtliche weiteren zur Vertretung der Aktiengesellschaft berechtigten Personen;

k. die Revisionsstelle;

l. die Publikationsorgane;

m. gegebenenfalls die Art der Kundgabe der Erklärungen des Verwaltungsrats an die Aktionäre.