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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten
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916.010 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)
Neufassung (Entwurf vom 10. Februar 2006) vom ...................................
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Vorhaben
1 Der Bund kann Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftprodukte gewähren für:
a. national organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland;
b. überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland;
c. regional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland.
2 Die Finanzhilfe wird für folgende Massnahmen gewährt:
a. Marketing-Kommunikation einschliesslich national organisierte Information über die schweizerische Landwirtschaft;
b. Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
c. Kommunikation betreffend Bio-Produkten nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG;
d. Marktforschung und Wirkungskontrollen im Bereich der unterstützten Informations- und Absatzförderungsmassnahmen.
Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen
Nicht unterstützt werden:
a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produkteentwicklung;
b. Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation;
c. Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten von Organisationen oder Firmen;
d. Firmen-, Sorten- und Markenwerbung im Inland oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten;
e. Massnahmen und Kommunikationsinstrumente, die auch selbsttragend finanziert werden könnten;
f. Massnahmen, die sich überwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum richten;
g. Massnahmen, die den Absatz ausländischer Produkte fördern;
h. mehrere Massnahmen verschiedener Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden könnten.
Art. 3 Landwirtschaftsprodukte
1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus;
c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht;
d. Lebende Zucht- und Nutztiere.
2 Ausgenommen sind Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 sowie Tabak und Spirituosen.
3 Die Produkte müssen grundsätzlich nach Artikel 15 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln vom 23. November 20053 vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein.
4 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus sind den landwirtschaftlichen Produkten gleichgestellt.
Art. 4 Unterstützte Vorhaben
Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben juristischer oder natürlicher Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.
AS 2006 ….
1 SR 910.1
2 SR 812.121
3 SR 817.022.21 2006–......