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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

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916.010 Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV)

Neufassung (Entwurf vom 10. Februar 2006) vom ...................................

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes

vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstützte Vorhaben

1 Der Bund kann Finanzhilfen zur Unterstützung der Absatzförderung für schweizerische Landwirtschaftprodukte gewähren für:

a. national organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland;

b. überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland;

c. regional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland.

2 Die Finanzhilfe wird für folgende Massnahmen gewährt:

a. Marketing-Kommunikation einschliesslich national organisierte Information über die schweizerische Landwirtschaft;

b. Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c. Kommunikation betreffend Bio-Produkten nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (GUB) oder geschützter geografischer Angabe (GGA) nach Artikel 16 LwG;

d. Marktforschung und Wirkungskontrollen im Bereich der unterstützten Informations- und Absatzförderungsmassnahmen.

Art. 2 Nicht unterstützte Massnahmen

Nicht unterstützt werden:

a. Massnahmen in den Bereichen Preisgestaltung, Distribution oder Produkteentwicklung;

b. Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation;

c. Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten von Organisationen oder Firmen;

d. Firmen-, Sorten- und Markenwerbung im Inland oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten;

e. Massnahmen und Kommunikationsinstrumente, die auch selbsttragend finanziert werden könnten;

f. Massnahmen, die sich überwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum richten;

g. Massnahmen, die den Absatz ausländischer Produkte fördern;

h. mehrere Massnahmen verschiedener Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden könnten.

Art. 3 Landwirtschaftsprodukte

1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;

b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus;

c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht;

d. Lebende Zucht- und Nutztiere.

2 Ausgenommen sind Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 sowie Tabak und Spirituosen.

3 Die Produkte müssen grundsätzlich nach Artikel 15 der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln vom 23. November 20053 vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein.

4 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus sind den landwirtschaftlichen Produkten gleichgestellt.

Art. 4 Unterstützte Vorhaben

Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben juristischer oder natürlicher Personen. Vorhaben Einzelner werden nicht unterstützt.

AS 2006 ….

1 SR 910.1

2 SR 812.121

3 SR 817.022.21 2006–......