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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

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a. keine Trinkszenen enthalten;

b. sich nicht an Jugendliche richten;

c. stets einen Hinweis auf die aktuelle Kampagne des Bundes zur Alkoholprävention enthalten.

2 Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen im Bereich Agrotourismus werden nur im Rahmen eines einzigen national koordinierten Vorhabens unterstützt.

Art. 11 Grundsätze der Mittelzuteilung

1 Von den im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mitteln werden mindestens 20 Prozent, zu gleichen Teilen, für folgende Bereiche eingesetzt:

a. 5 Prozent für regional und überregional organisierte Vorhaben;

b. 5 Prozent für national organisierte Informationsmassnahmen über die schweizerische Landwirtschaft;

c. 5 Prozent für gemeinsame Dachkampagnen im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 1;

d. 5 Prozent für Kommunikationsmassnahmen betreffend schweizerische Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit GUB oder GGA nach Artikel 16 LwG.

2 Die übrigen verfügbaren Mittel werden vom Bundesamt auf Grund der Investitionsattraktivität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und aufgrund der verfügbaren Eigenmittel den Produkten bzw. den Produktegruppe gemäss Anhang zugeordnet.

3 Zur Abschätzung der Investitionsattraktivität der einzelnen Produkte bzw. den Produktegruppen erstellt das Bundesamt mindestens alle vier Jahre eine Portfolio-Analyse.

4 Grundlage der Portfolio-Analyse bildet:

a. die Beurteilung der Attraktivität der Zielmärkte für Absatzförderungsmassnahmen;

b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen Produkte oder Produktegruppen.

5 Das Bundesamt konsultiert die interessierten Kreise betreffend den verfügbaren Eigenmitteln und in Bezug auf die strategische Steuerung der Mittelzuteilung.

6 Das Bundesamt kann Mittel aus einzelnen Einsatzbereichen im Rahmen dieser Verordnung umverteilen, insbesondere für

produktübergreifende Vorhaben. Die für Massnahmen nach Absatz 1 bereitgestellten Mittel können nicht für andere Vorhaben eingesetzt werden.

3. Abschnitt: überregional organisierte Vorhaben

Art. 12

1 Überregional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation, der Koordination sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden.

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten des Vorhabens.

3 Bei regionalen Teilprojekten von überregional organisierten Vorhaben beträgt die Finanzhilfe maximal 20 Prozent der

anrechenbaren Kosten.

4 Mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten sind durch eigene finanzielle Mittel zu decken, wobei Beiträge der Kantone nicht angerechnet werden.

4. Abschnitt: Regional organisierte Vorhaben

Art. 13

1 Regional organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im Inland und im grenznahen Ausland können unterstützt werden, wenn sie den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern.

2 Als regional organisierte Vorhaben gelten Aktivitäten einer Gruppierung, welche mehrere, aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen.

3 Die Unterstützung von regional organisierten Vorhaben kann betragen:

a. im Rahmen einer Aufbauphase: höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten des Vorhabens für die Dauer von höchstens vier Jahren; die Gesuchstellenden haben dabei mindestens 25 Prozent der Kosten über den Absatz der Produkte oder private Beiträge zu finanzieren, wobei Beiträge der Kantone nicht angerechnet werden;

b. im Rahmen einer zusätzlichen Konsolidierungsphase: höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten des Vorhabens für die Dauer von höchstens vier Jahren; die Gesuchstellenden haben dabei mindestens 50 Prozent der Kosten über den Absatz der Produkte oder private Beiträge zu finanzieren, wobei Beiträge der Kantone nicht angerechnet werden.

4 Die Gesuchstellenden müssen die Anforderungen von Artikel 9 erfüllen.

5 Regionale Vorhaben werden nur nach Absatz 3 Bst. b und c. unterstützt, wenn von den Gesuchstellenden anhand eines

Businessplans dargelegt werden kann, dass nach Abschluss der Finanzhilfe eine selbsttragende Finanzierung und Weiterführung des Vorhabens zu erwarten ist. Die Gesuchstellenden legen die Massnahmen fest, welche eine kontinuierliche Erhöhung der Eigenfinanzierung sicher stellen.