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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten
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Art. 5 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwändungen im Bereich des Instrumenteneinsatzes, die tatsächlich entstanden und für die
zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahme erforderlich sind.
2 Personalkosten im branchenüblichen Rahmen sind anrechenbar. Das Bundesamt kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.
3 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten.
Art. 6 Eigene finanzielle Mittel
1 Die Vorhaben sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.
2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:
a. Einnahmen aus dem unterstützten Projekt;
b. Sach- und Dienstleistungssponsoring;
c. Eigene Arbeitsleistungen;
d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.
2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland;
Art. 7 Voraussetzungen
1 National organisierte, produktspezifische Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland werden nur unterstützt, wenn sie ihre Kommunikationsmassnahmen einer gemeinsamen Identität (Corporate Identity, CI) unterordnen. Als CI gelten:
a. eine gemeinsame Marke für schweizerische Landwirtschaftsprodukte, die von einer Mehrheit der Begünstigten nach dieser Verordnung verwendet wird;
b. eine Marke, welche von den schweizerischen Institutionen im Bereich der Landeswerbung sowie von den interessierten Organisationen der Landwirtschsaft gemeinsam verwendet wird. Diese ist insbesondere bei Auslandaktivitäten zu
verwenden.
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit GUB oder GGA nach Artikel 16 LwG:
a. wenn sie ihre Marketing-Kommunikation einer eigenständigen, gemeinsamen Identität unterordnen;
b. in der Marketing-Kommunikation eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft nehmen;
c. die Massnahmen nicht diskriminierend sind.
3 Je Produkt oder Produktegruppe gemäss Anhang, für Bio-Produkte sowie für GUB/GGA wird jeweils nur ein Vorhaben unterstützt.
4 Für jede CI nach Absatz 1, für Bio-Produkte und für GUB/GGA legen die beteiligten Trägerorganisationen jeweils, und spätestens alle vier Jahre, eine gemeinsame Mehrjahresstrategie vor.
Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen
1 Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Bei regionalen Teilprojekten von national organisierten Vorhaben oder anderen Teilprojekten, die nicht allen Anbietern desselben Produktes auf nationaler Ebene offen stehen, beträgt die Finanzhilfe maximal 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung eröffnet.
Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen
1 Die Gesuchstellenden legen dar, dass:
a. die Massnahme eine positive Wirkung auf die Absatzmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausübt;
b. die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen;
c. die Kommunikationsinhalte eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen;
d. die Eigenfinanzierung aufgrund schriftlicher Unterlagen gesichert ist;
e. die Massnahme nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruht;
f. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens genügen. Insbesondere müssen die verantwortlichen Personen über entsprechende Kompetenzen in den Bereichen Marketing, PR oder Werbung verfügen.
2 Die Gesuchstellenden legen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele fest und verfügen über ein entsprechendes Konzept für die Wirkungskontrolle.
3 Sie beauftragen eine unabhängige externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung und der Abrechnungsunterlagen.
4 Das Bundesamt kann weitere Auflagen festlegen.
Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen mit Zielmarkt im Inland
1 Kommunikationsmassnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt, wenn diese: