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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

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Art. 5 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten Aufwändungen im Bereich des Instrumenteneinsatzes, die tatsächlich entstanden und für die

zweckmässige Realisierung der Absatzförderungsmassnahme erforderlich sind.

2 Personalkosten im branchenüblichen Rahmen sind anrechenbar. Das Bundesamt kann Höchstsätze oder Obergrenzen festlegen.

3 Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere Struktur-, Organisations- und Verwaltungskosten.

Art. 6 Eigene finanzielle Mittel

1 Die Vorhaben sind zu einem ausreichenden Anteil durch eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.

2 Nicht als eigene finanzielle Mittel gelten insbesondere:

a. Einnahmen aus dem unterstützten Projekt;

b. Sach- und Dienstleistungssponsoring;

c. Eigene Arbeitsleistungen;

d. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.

2. Abschnitt: National organisierte Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland;

Art. 7 Voraussetzungen

1 National organisierte, produktspezifische Vorhaben mit Zielmärkten im In- und Ausland werden nur unterstützt, wenn sie ihre Kommunikationsmassnahmen einer gemeinsamen Identität (Corporate Identity, CI) unterordnen. Als CI gelten:

a. eine gemeinsame Marke für schweizerische Landwirtschaftsprodukte, die von einer Mehrheit der Begünstigten nach dieser Verordnung verwendet wird;

b. eine Marke, welche von den schweizerischen Institutionen im Bereich der Landeswerbung sowie von den interessierten Organisationen der Landwirtschsaft gemeinsam verwendet wird. Diese ist insbesondere bei Auslandaktivitäten zu

verwenden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind Bio-Produkte nach Artikel 15 LwG sowie Erzeugnisse mit GUB oder GGA nach Artikel 16 LwG:

a. wenn sie ihre Marketing-Kommunikation einer eigenständigen, gemeinsamen Identität unterordnen;

b. in der Marketing-Kommunikation eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft nehmen;

c. die Massnahmen nicht diskriminierend sind.

3 Je Produkt oder Produktegruppe gemäss Anhang, für Bio-Produkte sowie für GUB/GGA wird jeweils nur ein Vorhaben unterstützt.

4 Für jede CI nach Absatz 1, für Bio-Produkte und für GUB/GGA legen die beteiligten Trägerorganisationen jeweils, und spätestens alle vier Jahre, eine gemeinsame Mehrjahresstrategie vor.

Art. 8 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Bei regionalen Teilprojekten von national organisierten Vorhaben oder anderen Teilprojekten, die nicht allen Anbietern desselben Produktes auf nationaler Ebene offen stehen, beträgt die Finanzhilfe maximal 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung eröffnet.

Art. 9 Anforderungen an die unterstützten Massnahmen

1 Die Gesuchstellenden legen dar, dass:

a. die Massnahme eine positive Wirkung auf die Absatzmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausübt;

b. die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zur erzielten Wertschöpfung und zu den Wirkungszielen stehen;

c. die Kommunikationsinhalte eindeutig Bezug auf die schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen;

d. die Eigenfinanzierung aufgrund schriftlicher Unterlagen gesichert ist;

e. die Massnahme nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schweizerischen Landwirtschaftsprodukten beruht;

f. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens genügen. Insbesondere müssen die verantwortlichen Personen über entsprechende Kompetenzen in den Bereichen Marketing, PR oder Werbung verfügen.

2 Die Gesuchstellenden legen für jedes Realisierungsjahr qualitative und quantitative Ziele fest und verfügen über ein entsprechendes Konzept für die Wirkungskontrolle.

3 Sie beauftragen eine unabhängige externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Buchhaltung und der Abrechnungsunterlagen.

4 Das Bundesamt kann weitere Auflagen festlegen.

Art. 10 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen mit Zielmarkt im Inland

1 Kommunikationsmassnahmen zur Absatzförderung für Wein im Inland werden nur unterstützt, wenn diese: