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Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

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6 Die Finanzhilfe ist so festzulegen, dass sie am Ende der Aufbau- oder Konsolidierungsphase durch die entsprechende

Eigenfinanzierung abgelöst werden kann.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 14 Gesuche für national und überrregional organisierte Vorhaben

1 Die Gesuche für national und überrregional organisierte Vorhaben sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. Mai beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Projektbeschreibung, ein Budget, einen Finanzierungsplan sowie ein Konzept für die

Wirkungskontrolle enthalten. Gesuche für überregional organisierte Vorhaben beinhalten zusätzlich einen Businessplan.

2 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.

Art. 15 Gesuche für regional organisierte Vorhaben

1 Gesuche für regional organisierte Vorhaben sind mit einer Beurteilung der zuständigen kantonalen Behörde beim Bundesamt einzureichen. Sie müssen eine Projektbeschreibung, einen Businessplan, ein Budget, einen Finanzierungsplan sowie ein Konzept für die Wirkungskontrolle enthalten.

2 Bei Vorhaben, die eine wesentliche nicht-landwirtschaftliche Beteiligung aufweisen, entscheidet das Bundesamt nach Rücksprache mit den mitinteressierten Bundesbehörden.

3 Das Bundesamt und die Kantone regeln die Informations- und Aufsichtspflichten der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Vorhaben in einer Vereinbarung.

4 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Gesuche.

Art. 16 Entscheid über die Finanzhilfe

1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das Bundesamt über die Gewährung der Finanzhilfen mittels Verfügung. Der Entscheid für national und überregional organisierteVorhaben erfolgt jährlich bis zum 30. November.

2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.

Art. 17 Controlling und Reporting

1 Das Bundesamt legt in einer Weisung Mindestanforderungen an das Controlling sowie an das Reporting fest.

2 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet, ein Controlling einzuführen und zu realisieren. Das Controlling hat die vom Bundesamt definierten minimalen Anforderungen zu erfüllen. Die Ergebnisse der Massnahmen sind im Rahmen eines jährlichen Reportings dem Bundesamt zu unterbreiten, spätestestens vor der Schlusszahlung.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ................................... in Kraft.