Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten
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Ebenfalls ausgeschlossen werden Massnahmen einzelner Organisationen, die auch gemeinsam realisiert werden können. Beispielsweise wird die einzelne Beschaffung von Basismarktdaten nicht mitfinanziert, da diese Daten gemeinsam günstiger beschafft werden können.
Artikel 3
Gegenüber der bisherigen Fassung werden die "Erzeugnisse der Tierzucht" (Sperma, Embryonen) nicht mehr aufgelistet. Diese Erzeugnisse sind nur schwerlich mit den Instrumenten im Sinne dieser Verordnung zu bewerben. Zudem stellt sich hier ein ernsthaftes Problem des Wettbewerbs, da der Genetikmarkt von einigen wenigen privaten Firmen geprägt ist.
Neu sollen auch Massnahmen im Bereich Agrotourismus unterstützt werden können, allerdings nur im Rahmen eines einzigen, gesamtschweizerisch organisierten Projektes (Art. 10 Abs. 2). Dies entspricht einer breit abgestützten Forderung aus der Vernehmlassung.
Artikel 4
Keine Änderung
Artikel 5
Die anrechenbaren Kosten werden im Sinne des Subventionsgesetzes präzisiert. Anrechenbar ist nur, was verhältnismässig, bzw. für die Realisierung notwendig ist. Zudem sollen auch "virtuelle Kosten" ausgeschlossen werden können. So wurden etwa bisher teilweise Arbeitsleistungen von Mitarbeitern der Kantone oder ehrenamtliche Arbeiten zu Gunsten der Absatzförderungsprojekte pro forma als Kosten erfasst, und vom Bund anteilsmässig mitfinanziert. Mit dieser Praxis könnte im Extremfall ein Projekt ohne jegliche Eigenmittelbasis aufgebaut werden, weil es seine liquiden finanziellen Mittel vollständig aus der Bundeskasse erhält. Dem soll ein Riegel geschoben werden.
Nicht befriedigend ist die heutige Ungleichbehandlung von Eigenleistungen der Verbände (nur Lohn- und Sozialkosten, keine Arbeitsplatzkosten) und ausgelagerten Aktivitäten (Agenturleistungen), welche einen Anreiz geschaffen hat, Eigenleistungen der Trägerschaften auszulagern. Dem soll mit Absatz 2 Abhilfe geschaffen werden. Neu werden auch bei den Eigenleistungen volle Personalkosten im branchenüblichen Rahmen akzeptiert. Allerdings soll das Bundesamt bei Missbräuchen regulierend eingreifen. Nicht anrechenbar sind weiterhin die nicht marketingspezifischen Overheadkosten der Organisationen. Es sollen weiterhin nur Marketingmassnahmen projektbezogen finanziert werden, und nicht organisatorische Strukturen.
Artikel 6
Keine Änderung
Artikel 7
Grundsätzlich sollen nur noch Kommunikationsmassnahmen unterstützt werden, die sich entweder einer gemeinsamen Garantiemarke (gemeint ist im heutigen Kontext "Suisse Garantie") oder einer gemeinsamen Marke mit den schweizerischen Institutionen im Bereich der Landeswerbung (z.B. „Edelweiss“ von Schweiz Tourismus) unterordnen. Allerdings ist die Frage der gemeinsamen Markenführung bei Auslandaktivitäten zwischen den Akteuren der Landeswerbung, der Aussenwirtschaftsförderung und der Landwirtschaft noch zu konkretisieren.