Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/58: Totalrevision der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

- 4 -

Mit dieser neuen Voraussetzung soll der Auftritt der schweizerischen Erzeugnisse vereinheitlicht, und die Wiedererkennbarkeit am Verkaufspunkt verbessert werden. Zudem wird auch dem parlamentarischen und bundesrätlichen Anliegen nach einer Vereinheitlichung des Auftrittes im Ausland1 weitestgehend Rechnung getragen.

Einen besonderen Fall stellen die Erzeugnisse mit einer besonderen Qualität wie Bio-Produkte und Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dar: Da es sich dabei um öffentlich-rechtlich geschützte Bezeichnungen handelt, ist es nicht unbedingt sinnvoll, ein Ko-branding mit einer privaten Marke zu verlangen. Für diese Bereiche wird die Finanzhilfe ebenfalls an die Voraussetzung geknüpft, dass eine einheitliche CI/CD geschaffen wird.

Allerdings gilt für diese öffentlich-rechtlich geschützten Bezeichnungen ebenfalls, dass in der Kommunikation ein eindeutiger Bezug zur schweizerischen Herkunft bestehen muss. Erzeugnisse mit g.g.A., die aus ausländischen Rohstoffen bestehen, oder importierte Bio-Produkte dürfen nicht von den Massnahmen profitieren. Dies stellt die verantwortlichen Trägerschaften in der Kommunikation vor entsprechende Herausforderungen.

Artikel 8

Die Höhe der Finanzhilfe ist grundsätzlich bei max. 50 Prozent zu belassen. Um einen Anreiz zur Stärkung des nationalen Auftrittes gegenüber den oft zentrifugalen regionalen Interessen zu schaffen, sollen regionale Teilprojekte (von nationalen Kampagnen) nur mit einem reduzierten Ansatz von max. 20 Prozent mitfinanziert werden. Als regionale Teilprojekte gelten diejenigen Projekte, bei denen nicht alle schweizerischen Produzenten von den Massnahmen profitieren, sondern nur diejenigen gewisser Regionen. Dies beruht auch darauf, dass die Konkurrenz zwischen den verschiedenen Regionen auf dem Inlandmarkt nicht mit Bundesmitteln mitfinanziert werden soll, da sie den Wettbewerb verfälscht und aus volkswirtschaftlicher Optik ein Nullsummenspiel darstellt. Soweit die regionalen Massnahmen jedoch eine Verstärkung des nationalen Auftritts in der Region bezwecken, sind sie weiterhin, in reduziertem Umfang, möglich

Artikel 9

Die Anforderungen entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen. Neu wurden insbesondere die Anforderungen an die Wirkungskontrolle sowie die Bedingung der Verhältnismässigkeit aufgenommen.

Artikel 10

Die besonderen Anforderungen an die Weinwerbung im Inland bleiben bestehen. Die ausdrückliche Verknüpfung mit dem Präventionsprogramm des Bundes "alles im Griff" in der Verordnung wird allgemeiner formuliert, da diese Präventionskampagne eines Tages durch ein Folgeprogramm abgelöst werden könnte.

Im Bereich Agrotourismus kann und soll nur ein einziges Projekt kofinanziert werden, welches alle vorhandenen Angebote in diesem Bereich (Ferien auf dem Bauernhof, Schlafen im Stroh, etc) verknüpft.

Artikel 11

Mindestens 20 Prozent der Mittel sollen für die Regionalmarketing, Gütesiegelwerbung, nationale Dachkampagnen und Öffentlichkeitsarbeit über die Aufgaben der

1 vgl. Bericht des Bundesrates zur "Koordination der Landeswerbung" vom 9. Dezember 2005